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Arbeitsrechtliche Haftung von angestellten Vertriebsmanagern

Grundsätze der Haftung

Grundsätzlich haften angestellte Vertriebsmanager dem Arbeitgeber, Mitarbeitern oder betriebsfremden Personen für Personen- und Sachschäden, die sie schuldhaft verursachen. Darüber hinaus besteht die Haftung gegenüber dem Arbeitgeber auch für Vermögensschäden, wie z.B. entgangenen Gewinn. Allerdings ist dieser Haftungsgrundsatz eingeschränkt:

  • Der angestellte Vertriebsmanager haftet nicht für Vermögensschäden, die durch falsche Entscheidungen entstehen, soweit er die gebotene Sorgfalt, etwaige Richtlinien und Anweisungen beachtet, die gegen Fehlentscheidungen schützen sollen. Hiervon ausgenommen sind vorsätzliche Pflichtverletzungen, die stets zu einer Haftung führen.
  • Für Personenschäden bei Arbeitsunfällen haftet der gesetzliche Unfallversicherungsträger. Allerdings besteht hier die Möglichkeit des Regresses bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
  • Die Haftung gegenüber dem Arbeitgeber für fahrlässig verursachte Sachschäden im Rahmen einer betrieblich veranlassten Tätigkeit ist für angestellte Vertriebsmanager beschränkt und hängt vom Grad des Verschuldens ab. Bei Sachschäden gegenüber Kollegen und betriebsfremden Dritten besteht ein Anspruch auf Freistellung gegenüber dem Arbeitgeber nach den Regeln der Haftungsbeschränkung gegenüber dem Arbeitgeber bei Sachschäden.

Voraussetzungen der Haftung

Der angestellte Vertriebsmanager haftet wegen einer arbeitsvertraglichen Pflichtverletzung oder wegen einer unerlaubten Handlung auf Ersatz des entstandenen Schadens, wenn er schuldhaft

  • seine Verpflichtungen im Zusammenhang mit den ihm übertragenen Aufgaben oder
  • das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht

verletzt. Der Schaden liegt in jeder Einbuße an Lebens- oder Vermögensgütern. Das Verschulden muss sich auch auf den Eintritt des Schadens beziehen. Das Verhalten des Vertriebsmanagers muss den Schaden des schließlich kausal herbeigeführt haben.

Die Haftung des angestellten Vertriebsmanagers besteht gegenüber dem Arbeitgeber, außenstehenden Dritten (Lieferanten, Kunden, etc.) sowie den Kollegen für Personen- und Sachschäden. Für Vermögensschäden haftet der Vertriebsmanager gegenüber Dritten und Kollegen nur bei Vorsatz. Gegenüber dem Arbeitgeber besteht die Haftung mit folgenden Einschränkungen:

  • Für Personenschäden im Rahmen von Arbeitsunfällen übernimmt der Träger der Unfallversicherung die Haftung (§§ 104 ff. SGB VII). Der Vertriebsmanager ist hier aber nur bei einfach fahrlässigem Verhalten abgesichert. Bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit kann der Vertriebsmanager von der Unfallversicherung in Regress genommen werden.
  • Die Haftung für Sachschäden bei der Ausführung betrieblich veranlassten Tätigkeiten ist beschränkt. Der Umfang der Haftung richtet sich sowohl nach den Sorgfaltsanforderungen, die an die Position des Vertriebsmanagers gestellt werden, als auch nach dem Grad des Verschuldens.
  • Keine Haftung bei leichtester Fahrlässigkeit
    Leichteste Fahrlässigkeit besteht bei einer harmlosen Unaufmerksamkeit bzw. geringfügigen Pflichtwidrigkeit in einer alltäglichen Situation.
  • Anteilige Haftung bei normaler Fahrlässigkeit
    Normal fahrlässig handelt der Vertriebsmanager, wenn er die verkehrsübliche Sorgfalt außer Acht lässt, ohne hierbei leichtest oder grob fahrlässig zu handeln. Die Verteilung der Haftungsquoten zwischen Arbeitgeber und Vertriebsmanager beurteilt sich nach den Umständen des Einzelfalles.
  • Volle Haftung bei grober Fahrlässigkeit und bei Vorsatz
    Der Vertriebsmanager handelt grob fahrlässig, wenn er die Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat. In Ausnahmefällen kann auch bei grober Fahrlässigkeit eine Quotelung des Schadens in Betracht kommen.
  • Eine Haftung des Vertriebsmanagers für Vermögensschäden aufgrund fehlerhafter Entscheidungen im Zusammenhang mit seiner Arbeitsaufgabe ist ausgeschlossen, soweit er die gebotene Sorgfalt gewahrt und Vorkehrungen des Arbeitgebers beachtet hat.

Diese Haftungsbeschränkungen gelten nur gegenüber dem Arbeitgeber und nicht gegenüber Dritten. Der Vertriebsmanager hat allerdings gegenüber dem Arbeitgeber einen Freistellungsanspruch, soweit der Schaden bei betrieblich veranlasster Tätigkeit entstanden ist und er gegenüber dem Dritten fahrlässig gehandelt hat. Eine betragsmäßige Beschränkung der Haftung, auch bei Vorliegen grober Fahrlässigkeit, kommt in Betracht, wenn der verursachte Schaden in einem deutlichen Missverhältnis zu dem Verdienst des Arbeitnehmers steht.

Expertentipp:

Gerät der Arbeitgeber in Insolvenz, fällt der Anspruch auf Freistellung gegenüber dem Arbeitgeber aus und die Haftung gegenüber den Dritten besteht voll. Daher sollten im Zusammenhang mit der Tätigkeit vorhersehbare Schäden möglichst durch eine Versicherung abgedeckt werden.

Haftung leitender Angestellter und Prokuristen

Vertriebsmanager als leitende Angestellte und Prokuristen (LA/P) unterliegen nicht der Organhaftung, wie Geschäftsleiter. Einer Organhaftung ist ausnahmsweise nur dann anzunehmen, wenn diese wie faktische Geschäftsleiter (siehe oben) für die Gesellschaft im Außenverhältnis auftreten.

Für LA/P gelten die Grundsätze der beschränkten Arbeitnehmerhaftung. Allerdings besteht hier die Besonderheit, dass im Hinblick auf die Pflichtwidrigkeit der LA/P zunächst die Business Judgement Rule (BJR) gilt. Demnach können LA/P jedenfalls dann haftungsfrei unternehmerisch handeln, wenn diese nach bestem Wissen und Gewissen wie ein Geschäftsleiter Aufgaben der Gesellschaft wahrgenommen und für diese entschieden haben.

Haftungsobergrenzen bestehen nach der Rechtsprechung grundsätzlich nicht, zumal es entsprechend den oben dargelegten Kriterien auf den Grad des Verschuldens einerseits sowie den Verdienst des angestellten Vertriebsmanagers ankommt. Es wird aber darauf abgestellt, dass ein Missverhältnis zwischen Schaden und Verdienst nicht bestehen darf. Zwar wird von der Rechtsprechung eine Verpflichtung zum Schadensersatz in Höhe von 3 Bruttomonatsgehältern bei grober Fahrlässigkeit nicht beanstandet. Bei einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts München soll für mittlere Fahrlässigkeit eine Haftungshöchstgrenze von einem Bruttomonatsgehalt bestehen.

Es gibt aber auch Beispiele zu höheren Haftungsobergrenzen bei grober Fahrlässigkeit:

  • Monatliches Nettogehalt 2000 DM – Schaden i.H.v. 150.000 DM – Verurteilung zum Schadensersatz i.H.v. 20.000 DM.
  • Monatliches Bruttogehalt 4000 DM – Schaden i.H.v. 18.000 DM – Verurteilung zum vollen Schadensersatz.
  • Monatliches Bruttogehalt 5370 DM – Schaden i.H.v. 6705 DM – Verurteilung zum vollen Schadensersatz.
  • Monatliches Bruttogehalt 7905 DM – Schaden i.H.v. 631.000 DM – Verurteilung zum Schadensersatz i.H.v. 100.000 €.

Expertentipp:

Leitenden Angestellten und Prokuristen ist vor dem Hintergrund der Business Judgement Rule anzuraten, die pflichtgemäße Ausübung von arbeitsvertraglichen Pflichten lückenlos zu dokumentieren und privat aufzubewahren. Im Übrigen empfiehlt sich der Abschluss einer D&O-Versicherung.

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Ihr Ansprechpartner in München zu diesem Thema ist:

Achim Voigt

Achim Voigt

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht
Erfahrungen & Bewertungen zu Advocatio - Erbrecht & Vertriebsrecht München