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Besteuerung aufeinanderfolgender Schenkungen

Keine Kettenschenkung trotz Weitergabe am selben Tage

Überträgt ein Großelternteil ein Grundstück schenkweise auf ein Kind und schenkt das bedachte Kind unmittelbar im Anschluss an die ausgeführte Schenkung einen Grundstücksteil an das Enkelkind weiter, ohne zur Weiterschenkung verpflichtet zu sein, liegt schenkunsteuerrechtlich keine Zuwendung des Großelternteils an das Enkelkind vor. So der Leitsatz des FG Hamburg, Urt. v. 20.8.2019 – 3 K 123/18, ZEV 2019, 735.

Auch die Tatsache, dass die erfolgte Weiterübertragung der erhaltenen Schenkung durch die zunächst beschenkte Tochter an ihr Kind, somit an das Enkelkind des Großelternteils in einem gemeinschaftlichen Testament der Großeltern bereits vorgesehen ist, reicht nicht aus, um eine Zuwendung des Großelternteils an das Enkelkind zu begründen. Liegen keine sonstigen Gründe, wie beispielsweise eine Weitergabeverpflichtung des zunächst beschenkten Kindes vor, ist vielmehr steuerlich entsprechend dem zivilrechtlichen Geschehen davon auszugehen, dass eine Schenkung der Großeltern an das zunächst beschenkte Kind und sodann eine weitere Schenkung des zunächst beschenkten Kindes an das eigene Kind, somit das Enkelkind vorliegt. So das FG Hamburg, Urt. v. 20.8.2019 a.a.O

Überträgt ein Großelternteil sein Grundstück auf sein Kind, welches unmittelbar danach in gesonderter Notarurkunde einen Teil dieser Immobilie an sein eigenes Kind weiterschenkt, ohne hierzu verpflichtet zu sein, liegt keine Zuwendung des Großelternteils an das Enkelkind vor.

Sachverhalt

In dem vom FG Hamburg entschiedenen Fall hatte die Großmutter durch Notarvertrag ein Grundstück an ihre Tochter geschenkt, welches diese am selben Tag durch weitere Notarurkunde anteilig an ihre eigenen Tochter, somit die Enkelin der ursprünglichen Schenkerin weiterschenkte. Das Finanzamt wertete die beiden Schenkungen als eine sogenannte Kettenschenkung, d.h. als eine Schenkung der Großmutter unmittelbar an die Enkelin. Dies würde steuerlich für die beschenkten Enkelin zu einem Nachteil führen, da der Freibetrag der letztlich beschenkten Enkelin zur Großmutter nur Euro 200.000 beträgt, während der Freibetrag der Enkelin zur eigenen Mutter Euro 400.000 beträgt.

Steuerrecht folgt dem Zivilrecht.

Die beschenkte Enkelin ging gegen die Entscheidung des Finanzamtes vor, da sie der Auffassung war, dass es sich nicht nur zivilrechtlich, sondern auch steuerlich um eine Schenkung der Großmutter an die Mutter sowie eine weitere Schenkung der Mutter an sie handele. Das FG Hamburg folgte dieser Rechtsauffassung und gab der Enkelin recht. Das Gericht begründete dies mit einer Auslegung des Begriffes der freigiebigen Zuwendung im Sinne des § 7 ErbStG und der Feststellung, wer Empfänger einer solchen freigiebigen Zuwendung ist. Diese Frage beantwortet sich vorrangig nach den zivilrechtlichen Vereinbarungen.

Empfänger einer freigebigen Zuwendung i.S.d. § 7 ErbStG

Eine Bereicherung des Empfängers liegt nach dem FG Hamburg vor, wenn dieser über das Zuwendungsobjekt tatsächlich und rechtlich frei verfügen kann. Dies wiederum bestimmt sich nach dem Zivilrecht. Bei einer Weitergabe des Empfangenen durch den zunächst Beschenkten, kommt es deshalb darauf an, ob der Weitergebende eine eigene Entscheidungsbefugnis über die Verwendung des Schenkungsobjekts hat. Bei Vorliegen einer Weitergabeverpflichtung ist nur eine einheitliche Zuwendung vom ursprünglichen Schenker an den zuletzt Beschenkten gegeben. Wird jedoch das Schenkungsobjekt ohne Rechtspflicht freigebig einem Dritten zugewendet, liegt keine Schenkung des Zuwendenden an den Dritten vor, sondern eine Schenkung des Zuwendenden zunächst an den ursprünglich Bedachten und sodann eine weitere Schenkung von diesem an den Dritten.

Praxistipp:

Im Falle einer Übertragung von Immobilien oder anderen wertvollen Gütern sollten stets die Steuerfreibeträge der Bedachten sowie die Steuersätze beachtet werden. Ist eine unmittelbare Schenkung an den abschließend Begünstigten mit hoher Steuer verbunden, ist oft eine steuergünstigerer Übertragung durch eine zwischengeschaltete Person möglich. Hierbei ist zwingend zu vermeiden, dass die zwischengeschaltete „Mittelsperson“ zur Weitergabe des Geschenks verpflichtet ist. Dann nämlich würde es sich um eine steuerschädliche Kettenschenkung handeln, mit der Folge, dass das Steuerrecht entgegen den zivilrechtlichen Verträgen von einer einheitlichen Schenkung des ursprünglichen Schenkers an die zuletzt Beschenkten ausgeht.

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