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Pflichtteil einklagen

Wenn sich der Erbe weigert, die vom Pflichtteilsberechtigten begehrten Auskünfte zu erteilen und/oder den errechneten Pflichtteil zu zahlen, muss der Pflichtteilsberechtigte den Erben verklagen. Häufig ist dies auch zur Vermeidung einer Verjährung der Pflichtteilsansprüche erforderlich.

Zuständiges Gericht

Zuständig sind die streitigen Zivilgerichte, nicht das Nachlassgericht. Bei einem Wert des Anspruchs von bis zu 5.000 € ist das Amtsgericht zuständig, bei einem darüber liegenden Wert das Landgericht (§ 23 Gerichtsverfassungsgesetz). Örtlich zuständig ist das Gericht am Wohnsitz des Beklagten (§§ 12, 13 Zivilprozessordnung), sowie das Gericht am letzten Wohnsitz des Erblassers (§§ 27, 13 Zivilprozessordnung). Zwischen dem allgemeinen Gerichtsstand am Wohnsitz des Beklagten und dem besonderen Gerichtsstand der Erbschaft am letzten Wohnsitz des Erblassers kann der Kläger frei wählen (§ 35 Zivilprozessordnung).

Stufenklage

Der Pflichtteilsberechtigte kann mittels einer Stufenklage (§ 254 Zivilprozessordnung) alle ihm zustehenden Rechte in einem Prozess geltend machen:

  1. In der ersten Stufe des Prozesses klagt er auf Auskunftserteilung durch Vorlage eines Bestandsverzeichnisses in privater oder notarieller Form. Auf dieser Stufe kann er auch die Einholung eines Wertgutachtens zu einzelnen Nachlassgegenständen einklagen.
  2. Für die zweite Stufe des Prozesses kann der Pflichtteilsberechtigte vorsorglich den Klageantrag stellen, dass der Erbe die erteilten Auskünfte an Eides statt zu versichern hat, sofern Grund zu der Annahme besteht, dass das Verzeichnis nicht mit der erforderlichen Sorgfalt erstellt wurde.
  3. Hat der Erbe im Laufe des Prozesses – gegebenenfalls unter Androhung von Zwangsmitteln – die begehrte Auskunft und Wertermittlung erteilt, wird in der dritten Stufe die konkrete Höhe des Pflichtteilsanspruchs beziffert.

Tipp vom Fachanwalt für Erbrecht

Zwischen der Einreichung einer Stufenklage und der Bezifferung des Zahlungsanspruchs in der dritten Stufe können oft Jahre vergehen, wenn der Erbe sich weigert, seinen Verpflichtungen nachzukommen und erst durch Teilurteil hierzu verurteilt werden muss. Diese Verzögerungstaktik des Erben hat für den Pflichtteilsberechtigten aber deshalb keine wirtschaftlichen Nachteile, weil durch die Einreichung der Stufenklage die Verjährung für alle Ansprüche unterbrochen ist und spätestens ab der Zustellung der Klage der spätere Zahlungsanspruch zu verzinsen ist.

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