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Auseinandersetzungsverbot im Erbrecht: Schutz des Nachlasses und Unternehmensbewahrung

Nicht selten hat der Erblasser ein berechtigtes Interesse, die Nachlassauseinandersetzung zwischen Miterben für einen bestimmten Zeitraum auszuschließen. Dadurch kann er den Verkauf der Nachlassgegenstände, insbesondere auch eines Unternehmens, zumindest auf Zeit verhindern. Er kann so auch erreichen, dass der Nachlass erst geteilt wird, wenn die Erben ein bestimmtes Alter erreicht haben. Auch kann die Zerschlagung eines Unternehmens durch die Anordnung eines Auseinandersetzungsverbotes verhindert werden.

Ein Auseinandersetzungsverbot wird 30 Jahre nach dem Erbfall unwirksam, außer das Verbot wird an ein Ereignis in der Person eines Miterben geknüpft. Dieses Ereignis kann beispielsweise das Ableben des jüngsten Miterben sein. Ist dieser etwa erst 7 Jahre alt, können bei derzeitiger Lebenserwartung noch durchaus 80 bis 90 Jahre bis zur Teilungsmöglichkeit vergehen. Allerdings können alle Miterben einvernehmlich das Teilungsverbot aufheben und dadurch unterlaufen. Will der Erblasser dies verhindern, ist das testamentarisch angeordnete Auseinandersetzungsverbot durch die Anordnung einer Auflage abzusichern. Zudem sollte ein Testamentsvollstrecker mit der Aufgabe berufen werden, die Einhaltung der Auflage zu kontrollieren.

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