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Enterbung – Bedeutung, Gründe, Vorgehensweise & Folgen

Im Wege der Enterbung kann eine Person von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen werden. Einer Person, die gesetzlicher Erbe, also Erbe nach §§ 1924 ff. BGB, sein würde, wird dadurch die Erbschaft entzogen. Die Enterbung kann durch letztwillige Verfügung, beispielsweise in einem Testament oder Erbvertrag, angeordnet werden. Zu beachten ist, dass enterbte aber pflichtteilsberechtigte Personen ihren Pflichtteilsanspruch nicht durch die Enterbung verlieren. Welche Voraussetzungen bei der Enterbung einzuhalten sind und welche Folgen eine Enterbung mit sich bringt, erfahren Sie in diesem Beitrag.

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Das Wichtigste in Kürze

  • Die Enterbung kann durch letztwillige Verfügung angeordnet werden, entweder durch abschließende anderweite Erbeinsetzung oder durch einen ausdrücklichen Ausschluss von der Erbfolge.
  • Eine enterbte aber pflichtteilsberechtige Person hat trotz Enterbung Anspruch auf den ihr zustehenden Pflichtteil.
  • Der Pflichtteil kann ebenfalls entzogen werden, dies ist allerdings nur unter bestimmten, sehr engen Voraussetzungen möglich und wirksam.
  • Eine Enterbung kann sich auch nur auf einen Teil des Nachlasses beziehen, dann kann der Zusatzpflichtteil eine Rolle spielen.
  • Wenn Sie durch eine letztwillige Verfügung vom Erblasser enterbt worden sind, können Sie zunächst die Gültigkeit der letztwilligen Verfügung, also des Testaments oder des Erbvertrags, überprüfen lassen.

Was bedeutet es, von der Erbfolge ausgeschlossen zu werden?

Wird man vom Erblasser kraft letztwilliger Verfügung enterbt, so ist man weder Alleinerbe noch Teil einer Erbengemeinschaft. Durch die Enterbung gehen auch keine Schulden auf die enterbte Person über. Die enterbte Person wird auch nicht für die Haftung für Nachlassverbindlichkeiten herangezogen.

Doch auch enterbte Personen können pflichtteilsberechtigt sein, beispielsweise Kinder oder Ehegatten des Erblassers. Deren Pflichtteilsanspruch erlischt nicht durch die Enterbung.

Was sind die Gründe für eine Enterbung?

Zunächst ist festzuhalten, dass eine Enterbung in der letztwilligen Verfügung nicht begründet werden soll. Andernfalls stellen sich Fragen der Anfechtbarkeit der Verfügung. Im Gesetz sind dementsprechend auch keine Gründe benannt, die für eine Enterbung vorliegen müssen.

Daher können die Gründe für eine Enterbung sehr vielfältig sein.

  • In der Praxis können persönliche Differenzen, moralische Verfehlungen oder ungebührliches Verhalten gegenüber dem Erblasser eine Enterbung begründen.
  • Auch finanzielle Missstände können maßgebend für eine Enterbung sein, beispielsweise wenn ausschließlich Schulden vererbt werden und diese aus finanziellen Gründen nicht auf einen bestimmten Nachkommen übergehen sollen.
  • Oder wenn der Erbe Vermögen verschleudert und ein Gläubigerzugriff droht. Dies kann jedoch mithilfe von Gestaltungsmitteln auch anderweitig verhindert werden.

Tipp vom Fachanwalt für Erbrecht

Eine Enterbung sollte gut durchdacht und professionell begleitet sein. Wird beispielsweise ein Kind enterbt, kann das Pflichtteilsansprüche auslösen. Diese können im Vorfeld strategisch minimiert werden. Auch steuerliche Konsequenzen sollten bedacht werden. Ein Fachanwalt für Erbrecht kann Sie jederzeit beraten.

Welche Arten von Enterbungen gibt es?

Die Enterbung kann durch eine letztwillige Verfügung im Testament oder in einem Erbvertrag erfolgen.

In einem sogenannten Negativ-Testament kann ein anderer Erbe als Alleinerbe benannt werden. Diese Formulierung impliziert, dass sämtliche anderen gesetzlichen Erben ausgeschlossen sind.

In einem Berliner Testament, in welchem sich die Eheleute als gegenseitige Erben einsetzen, werden auf diese Weise die Kinder vom Erbe des Erstversterbenden ausgeschlossen.

Daneben kann die Enterbung ausdrücklich in der letztwilligen Verfügung testiert werden. Zu beachten ist § 1938 BGB. Nach dieser Vorschrift kann ein Testament lediglich dazu errichtet werden, um eine Person von der Erbfolge auszuschließen.

Zu beachten ist allerdings, dass die Enterbung auch Auswirkungen auf die Nachkommen des enterbten Abkömmlings hat. Wird beispielsweise der Sohn enterbt erhalten dessen Kinder, also die Enkel des Erblassers nach dessen Ableben keinen Anteil am Familienvermögen. Ist diese Folge unerwünscht, kann sie durch eine entsprechende Regelung im Testament vermieden werden.

Die Enterbung kann auch insofern teilweise erfolgen als ein Erbteil zugeordnet wird, welcher unter dem gesetzlichen Erbteil oder auch unter der Pflichtteilsquote liegt. In diesem Fall greift allerdings auch das Pflichtteilsrecht, so dass der Pflichtteilsberechtigte einen Zusatzpflichtteil erhält.

Was genau muss ich tun, wenn ich jemanden enterben möchte?

Um eine Person zu enterben, muss also eine letztwillige Verfügung errichtet werden. Diese kann in einem Testament, in einem gemeinschaftlichen Testament oder in einem Erbvertrag niedergeschrieben werden.

Zu beachten ist, dass die entsprechenden Formvorschriften eingehalten werden müssen, damit die Person, welche enterbt werden soll, tatsächlich wirksam enterbt wird. So muss zum Beispiel das Testament vom Erblasser handgeschrieben und unterzeichnet sein. Entschließen sich Eheleute oder eingetragene Lebenspartner für ein gemeinschaftlichen Testament, so ist es ausreichend, wenn ein Ehegatte oder eingetragener Lebenspartner das Testament eigenhändig schreibt und beide das Testament unterzeichnen. Bei einem Ehevertrag ist zu beachten, dass dieser der notariellen Beurkundung bedarf.

Nur wenn sämtliche Formvorschriften und die sonstigen Voraussetzungen, wie beispielsweise die Testierfähigkeit, eingehalten wurden, ist eine letztwillige Verfügung wirksam und die Enterbung kann durchgesetzt werden.

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Enterbung und Pflichtteil entziehen – geht das?

Im Regelfall haben bestimmte gesetzliche Erben bei Enterbung einen Anspruch auf den Pflichtteil aus § 2303 BGB.

Durch Gesetz wurde jedoch auch die Möglichkeit eingeräumt, einen Erben von der Erbfolge auszuschließen, ohne dass dieser einen Anspruch auf den Pflichtteil hat. Nach § 2333 kann einer enterbten aber pflichtteilsberechtigen Person der Pflichtteil entzogen werden, wenn dieser Person eines der in § 2333 Abs. 1 BGB genannten schuldhaften Vergehen nachgewiesen werden kann. Dort ist aufgeführt, dass der Erblasser einem Abkömmling den Pflichtteil entziehen kann, wenn der Abkömmling dem Erblasser, dem Ehegatten des Erblassers, einem anderen Abkömmling oder einer dem Erblasser ähnlich nahestehenden Person nach dem Leben trachtet, er sich eines Verbrechens oder eines schweren vorsätzlichen Vergehens gegen eine der in Nummer 1 bezeichneten Personen schuldig macht, wenn er die ihm dem Erblasser gegenüber gesetzlich obliegende Unterhaltspflicht böswillig verletzt oder wenn er wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung rechtskräftig verurteilt wird und die Teilhabe des Abkömmlings am Nachlass deshalb für den Erblasser unzumutbar ist. Gleiches gilt, wenn die Unterbringung des Abkömmlings in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in einer Entziehungsanstalt wegen einer ähnlich schwerwiegenden vorsätzlichen Tat rechtskräftig angeordnet wird.

Daneben könnte ein Pflichtteilsverzicht durch notariellen Vertrag vereinbart werden. Hier muss sich der Erbe allerdings mitwirken und erklären nach dem Erbfall keinen Anspruch auf seinen Pflichtteil zu erheben. In der Praxis könnte der verzichtenden Person eine Abfindung als Ausgleich für den Verzicht angeboten werden. Unter bestimmten Umständen kann dies allerdings sittenwidrig sein, wenn beispielsweise. eine Zwangslage oder Unerfahrenheit ausgenutzt wird.

Ein Fachanwalt für Erbrecht kann bei der Prüfung von Pflichtteilansprüchen und Entziehungsgründen beraten.

Beispiel:

Der Sohn des Erblassers hat dessen neue Ehefrau noch zu Lebzeiten körperlich schwer verletzt. Er ist damit der Körperverletzung gegenüber der Ehegattin des Erblassers nahestehenden Person schuldig. Diese Straftat stellt einen Grund für die Pflichtteilsentziehung nach § 2333 Abs.1 BGB dar. In der Folge hätte der Erblasser seinen Sohn durch eine wirksame Regelung im Testament enterben und ihm den Pflichtteil entziehen können.

Welche Alternativen gibt es zur Enterbung?

Neben der Enterbung gibt es andere Möglichkeiten die gesetzlichen Erben von der Erbfolge am gesamten Vermögen oder an einem Teil davon auszuschließen.

Das Vermögen kann beispielsweise schon zu Lebzeiten durch eine oder mehrere Schenkungen an bestimmte Personen geschmälert werden. Folglich ist dieser Teil des Vermögens den Erben entzogen. Hier ist allerdings anwaltlicher Rat erforderlich, da hierdurch Pflichtteilsergänzungsansprüche und Schenkungsteuern ausgelöst werden können.

Daneben können mittels letztwilliger Verfügung Vermächtnisse angeordnet werden. Diese Vermächtnisse schmälern den Nachlass zulasten des Erbens. Auch hier zieht das Pflichtteilsrecht eine Grenze.

Auch Stiftungen können als Erben eingesetzt werden. Hier kann durch Schenkungen an die Stiftung ebenfalls Pflichtteilsrechte unter Umständen reduziert werden. Hier sind die Nachteile einer Stiftung ebenfalls in den Blick zu nehmen.

Kann ich mich wehren, wenn ich enterbt worden bin?

Wenn Sie durch eine letztwillige Verfügung vom Erblasser enterbt worden sind, können Sie zunächst die Gültigkeit der letztwilligen Verfügung, also des Testaments oder des Erbvertrags, überprüfen lassen. Ein Testament kann beispielsweise unwirksam sein, wenn dieses unter Zwang oder ohne die vorausgesetzte Testierfähigkeit verfasst wurde.

Sollte die Enterbung mit einem Pflichtteilsentzug einhergehen könnten die Gründe für den Entzug des Pflichtteils überprüft werden. Wurden die gesetzlichen Voraussetzungen nicht eingehalten könnte zumindest dieser unwirksam sein.

Liegt kein wirksamer Pflichtteilsentzug vor, kann der Anspruch auf den Pflichtteil durchgesetzt werden.

Konsultieren Sie einen Fachanwalt für Erbrecht, um Ihre rechtlichen Optionen zu besprechen und Unterstützung bei rechtlichen Schritten zu erhalten.

Wie kann ein Fachanwalt für Erbrecht beim Thema Enterbung helfen?

  • Vorausschauende und umfassende Beratung
  • Vorgehen bei Enterbungen
  • Gestaltung eines wirksamen Testaments
  • Alternativen zur Enterbung besprechen
  • Fragestellungen in Bezug auf den Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsanspruch klären

Ihre Ansprechpartner in München zu diesem Thema sind:

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