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Die Beendigung der Testamentsvollstreckung

Die Beendigung der Testamentsvollstreckung tritt grundsätzlich mit Erledigung aller Testamentsvollstreckeraufgaben oder dem Fehlen einer Möglichkeit ein, einen Testamentsvollstrecker als Nachfolger zu bestellen. Hiervon zu unterscheiden ist die (bloße) Beendigung des konkreten Testamentsvollstreckeramtes, die im Wesentlichen in den §§ 2225 bis 2227 BGB für die Fälle des Todes, Kündigung oder Entlassung des Testamentsvollstreckers geregelt ist. Eine vom Nachlassgericht gemäß § 2227 BGB ausgesprochene Entlassung des Testamentsvollstreckers führt nur ausnahmsweise dazu, dass die Testamentsvollstreckung als solche wegfällt.

Beendigung des konkreten Testamentsvollstreckeramtes

Das konkrete Amt des Testamentsvollstreckers kann durch dessen Tod, Geschäftsunfähigkeit oder Kündigung sowie durch eine Entlassung durch das Nachlassgericht enden. Dies bedeutet nicht in jedem Fall, dass damit die Testamentsvollstreckung als solche erlischt. Lässt sich – notfalls durch Auslegung der letztwilligen Verfügung – ein Wille des Erblassers feststellen, dass die Testamentsvollstreckung fortgesetzt werden soll, hat das Nachlassgericht ? wenn der Erblasser selber keinen Ersatztestamentsvollstrecker ernannt hat ? gemäß § 2200 BGB einen neuen Testamentsvollstrecker zu bestellen. Ein „Ersuchen des Erblassers“ im Sinne des § 2200 Absatz 1 BGB kann auch durch Auslegung ermittelt werden, beispielsweise wenn den Erben die Verwaltung durch eine Dauertestamentsvollstreckung entzogen sein soll.

Der Testamentsvollstrecker kann sein Amt gemäß § 2226 BGB grundsätzlich jederzeit ohne Angabe von Gründen durch formlose, unwiderrufliche Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht kündigen. Auch im Falle der Eigenkündigung des Testamentsvollstreckers kann sich durch Auslegung der letztwilligen Verfügung ergeben, dass das Nachlassgericht einen Ersatztestamentsvollstrecker zu bestimmen hat.

Der Testamentsvollstrecker kann gemäß § 2227 BGB auf Antrag eines Nachlassbeteiligten vom Nachlassgericht entlassen werden, wenn ein wichtiger Grund hierfür vorliegt. Das Gesetz nennt als nicht abschließende Beispielsfälle die grobe Pflichtverletzung und die Unfähigkeit des Testamentsvollstreckers zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung.

Eine grobe Pflichtverletzung besteht in jedem schuldhaften Verhalten, das die Belange der Beteiligten erheblich gefährdet, beispielsweise bei strafbarer Untreue (§ 266 StGB). Leichte oder durchschnittliche Pflichtverletzungen genügen jedoch nicht für die Entlassung. Die Pflichtverletzung muss zudem schuldhaft, also vorsätzlich oder fahrlässig begangen worden sein. Hieran fehlt es etwa, wenn die jährliche Rechnungslegung wegen Krankheit des Testamentsvollstreckers verzögert erfolgt. Bei fehlendem Verschulden kann eine Unfähigkeit des Testamentsvollstreckers die Entlassung rechtfertigen. Bei diesem Entlassungsgrund ist ein Verschulden des Testamentsvollstreckers nicht erforderlich.

Zuständig für das Entlassungsverfahren ist das Nachlassgericht, welches gemäß § 2227 BGB nur auf Antrag eines Beteiligten tätig wird. Antragsberechtigt ist der Erbe, der Vermächtnisnehmer, der Pflichtteilsberechtigte, nicht aber ein Nachlassgläubiger. Bei Miterben ist jeder einzeln antragsberechtigt.

Tipp vom Fachanwalt für Erbrecht

Obwohl für das Entlassungsverfahren nach § 2227 BGB kein Anwaltszwang besteht, kann dem Antragsteller nur dringend geraten werden, fachkundigen Rat eines erfahrenen Erbrechtsspezialisten einzuholen. Die Praxis zeigt, dass die Mehrzahl der Entlassungsanträge verfrüht und schlecht begründet gestellt werden.

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Beendigung der Testamentsvollstreckung als solche

Mit der Beendigung der Testamentsvollstreckung gehen die Verwaltungs-, Verfügungs- und Verpflichtungsbefugnisse vom Testamentsvollstrecker auf den oder die Erben über. Die Beendigung des Amtes hat jedoch nicht nur für den Erben und Testamentsvollstrecker eine besondere Bedeutung, sondern auch für Dritte. So können beispielsweise Eigengläubiger der Erben nach dem Ende der Testamentsvollstreckung auf den Nachlass zugreifen (§ 2214 BGB).

Trotz der besonderen Bedeutung der Beendigung der Testamentsvollstreckung ist diese ? mit Ausnahme der maximalen zeitlichen Begrenzung des § 2010 BGB von grundsätzlich 30 Jahren ? im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt. Vielmehr richtet sich die Dauer der Testamentsvollstreckung vorrangig nach den Anordnungen des Erblassers.

Wenn die Aufgaben, die der Erblasser dem Testamentsvollstrecker zugewiesen hat, erledigt sind, endet die Testamentsvollstreckung, ohne dass es dazu einer Niederlegung des Amtes oder einer Anzeige an das Nachlassgericht bedarf. Gleiches gilt, wenn die Erben nach Erledigung aller übrigen Aufgaben vereinbaren, die Auseinandersetzung zu unterlassen und die Erbengemeinschaft fortzusetzen. Die Testamentsvollstreckung endet auch, wenn der Nachlass völlig erschöpft ist. Die Testamentsvollstreckung kann auch hinsichtlich einzelner Nachlassgegenstände beendet werden. Gibt der Testamentsvollstrecker einen Nachlassgegenstand gemäß § 2217 BGB frei, endet die Testamentsvollstreckung an diesem Gegenstand.

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