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Beginn der Testamentsvollstreckung

Ernennung des Testamentsvollstreckers

Die Ernennung des Testamentsvollstreckers erfolgt durch den Erblasser in dessen letztwilliger Verfügung (§§ 2197, 2299 BGB). Hat der Erblasser den Testamentsvollstrecker nicht benannt, jedoch eine Testamentsvollstreckung angeordnet, kann er die Bestimmung der Person des Testamentsvollstreckers auch einem Dritten überlassen (§ 2198 Absatz 1 BGB) oder das Nachlassgericht ersuchen, einen Testamentsvollstrecker zu ernennen (§ 2200 Absatz 1 BGB). Die Ernennung eines Testamentsvollstreckers durch die Erben ohne eine entsprechende Anordnung des Erblassers ist hingegen nicht möglich.

Tipp vom Fachanwalt für Erbrecht

Die Erben selbst können zwar keine Testamentsvollstreckung anordnen, aber einem Dritten sowie auch einem Miterben die Verwaltung des Nachlasses übertragen und ihm eine Vollmacht erteilen.

Annahme des Amtes als Testamentsvollstrecker

Die Testamentsvollstreckung beginnt, wenn der Erblasser nichts anderes angeordnet hat, bereits mit dem Tode des Erblassers. Hiervon zu unterscheiden ist jedoch das Amt des Testamentsvollstreckers. Dieses beginnt erst mit der förmlichen Annahme. Die Annahmeerklärung, sowie eine Ablehnung des Amtes hat gegenüber dem Nachlassgericht zu erfolgen (§ 2202 BGB). Zwischen dem Erbfall und der Amtsannahme kann – gerade wenn widersprüchliche oder auslegungsbedürftige letztwillige Verfügungen des Erblassers vorhanden sind – ein erheblicher Zeitraum verstreichen.

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Legitimation des Testamentsvollstreckers

Damit der Testamentsvollstrecker sein Amt und seine Befugnisse im Rechtsverkehr nachweisen kann, erteilt ihm auf dessen Antrag hin das Nachlassgericht ein Testamentsvollstreckerzeugnis (§ 2368 Absatz 1 BGB). Durch diese Urkunde kann sich der Testamentsvollstrecker gegenüber Dritten legitimieren und die Testamentsvollstreckung beispielsweise im Grundbuch oder Handelsregister eintragen lassen. Das Testamentsvollstreckerzeugnis kann unabhängig von einem Erbschein, sowie neben einem bereits existierenden Erbschein erteilt werden.

Der Antrag auf Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses muss begründet werden. Dazu ist darzulegen, dass die Ernennung des Testamentsvollstreckers aufgrund eines bestimmten Testaments erfolgt ist und, dass der Testamentsvollstrecker das Amt angenommen hat. Zudem ist anzugeben, ob ein Rechtsstreit über die Ernennung des Testamentsvollstreckers anhängig ist. Der Testamentsvollstrecker hat regelmäßig eine eidesstattliche Versicherung über diese Angaben abzugeben (§ 2368 Absatz 3 BGB in Verbindung mit § 2356 Absatz 2 BGB). Das Nachlassgericht kann jedoch gebeten werden, diese zu erlassen. Kommt das Nachlassgericht dieser Bitte nicht nach und verlangt es die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung, genügt es nicht dem Gericht eine privatschriftliche Erklärung vorzulegen. Vielmehr muss die eidesstattliche Versicherung vor einem Notar oder direkt beim Nachlassgericht abgegeben werden.

Ist der Testamentsvollstrecker in der Verwaltung des Nachlasses beschränkt oder beschränkt sich die Testamentsvollstreckung nur auf einen Erbteil, muss auch dies im Zeugnis ausgewiesen werden (§ 2368 Absatz 1 Satz 2 BGB).

Rechtsmittel gegen den Beschluss des Nachlassgerichts

Gegen den Beschluss über die Erteilung des Testamentsvollstreckerzeugnisses steht gemäß § 58 FamFG jedem die Beschwerde zu. Beschwerdeberechtigt ist jeder Erbe und jeder Testamentsvollstreckerprätendent. Gegen die Verweigerung der Zeugniserteilung ist die Beschwerde statthaft. Beschwerdebefugt ist der Testamentsvollstrecker, nicht aber der Erbe oder ein Nachlassgläubiger.

Kosten des Testaments­vollstrecker­zeugnisses

Die Kosten für die Erteilung des Testamentsvollstreckerzeugnisses berechnen sich nach § 40 Absatz 5 Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG). Der Geschäftswert beträgt 20 Prozent des Nachlasswerts im Zeitpunkt des Erbfalls, wobei Nachlassverbindlichkeiten nicht abgezogen werden. Es wird eine volle Gebühr erhoben (Nr. 12210 KV-GNotKG).

Tipp vom Fachanwalt für Erbrecht

Einige Banken und Versicherungen begnügen sich nicht mit einfachen Kopien des Testamentsvollstreckerzeugnisses. Es empfiehlt sich deshalb, vom Nachlassgericht mehrere gerichtlich beglaubigte Zweitschriften des Testamentsvollstreckerzeugnisses fertigen zu lassen.

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