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Arten einer Testamentsvollstreckung

Abwicklungstestaments­vollstreckung

Die Anordnung einer „Abwicklungstestamentsvollstreckung“ ist sinnvoll, wenn der Testierende nur eine gesicherte und gerechte Verteilung des Nachlasses sicherstellen will. Der Erbe muss sich damit abfinden, dass der Testamentsvollstrecker nach den Vorgaben des Erblassers tätig wird. Weisungen kann der Erbe dem Testamentsvollstrecker nicht erteilen. Der Erbe verliert gemäß § 2211 BGB durch die Testamentsvollstreckung seine Verfügungsbefugnis über den Nachlass. Das bezieht sich auch auf die Veräußerung oder Belastung eines Nachlassgrundstücks. Sobald das Grundbuch durch Umschreiben des Eigentums auf den Erben berichtigt ist, wird ein Testamentsvollstreckervermerk ins Grundbuch eingetragen. Damit ist eine Verfügung über das Grundstück durch die Erben unmöglich.

Verwaltungstestaments­vollstreckung

Möchte der Erblasser seinen Nachkommen zwar die Erträge der Erbschaft zukommen lassen, ihnen aber vorübergehend oder auf Dauer die Verfügungsbefugnis entziehen, empfiehlt sich die Anordnung einer „Verwaltungstestamentsvollstreckung“. Damit kann man etwa den Lebensunterhalt für Personen sichern, die aufgrund von Minderjährigkeit, Suchtabhängigkeit, Krankheit oder aus anderen Gründen nicht in der Lage sind, das ererbte Vermögen wirtschaftlich zu verwalten.

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