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Nachlassteilung unter Miterben

Jeder Miterbe kann jederzeit die Auseinandersetzung des Nachlasses verlangen (§ 2042 Absatz 1 BGB). Nicht selten entsteht hierbei Streit unter den Miterben, mit der Folge, dass Familienvermögen sinnlos zerschlagen wird.

Das Gesetz sieht eine Teilung des Nachlasses entsprechend den Erbquoten vor. Eine Teilung in Natur – auch Realteilung genannt – setzt jedoch teilbare Nachlassgegenstände voraus. Dies ist beispielsweise bei Geld und bei Wertpapieren der Fall. Bewegliche und unbewegliche Sachen sind hingegen meist nicht in Natur teilbar. Selbst wenn eine teilbare Anzahl vergleichbarer Sachen vorhanden ist, sind diese Sachen meist nicht völlig gleich und damit nicht real teilbar. So ist selbst die Hälfte eines Doppelhauses der anderen Doppelhaushälfte nicht völlig gleich und damit nicht in Natur teilbar. Es bedarf dann einer anderen Art der Teilung, beispielsweise durch eine Veräußerung an Dritte, um teilbares Geld zu erhalten. Einigen sich die Miterben nicht gütlich über die Art und Weise der Auseinandersetzung, werden die Nachlassgegenstände öffentlich versteigert.

Tipp vom Fachanwalt für Erbrecht

Die Praxis zeigt, dass bei einer Teilungsversteigerung im Regelfall ein deutlich niedrigerer Erlös als bei einem freien Verkauf erzielt wird. Da bei einer Versteigerung jeder Erbe selbst oder über eine dritte Person mitbieten kann, ist der Antrag auf eine Teilungsversteigerung gerade für solvente Miterben ein beliebtes Mittel an das Grundstück zu kommen.

Teilungsgrundlagen

Eine Teilung kann von einem Miterben erst verlangt werden, wenn eine sogenannte Teilungsreife vorliegt. Diese ist gegeben, wenn es möglich ist, den gesamten Nachlass zu teilen. Eine Teilung nur eines Teils des Nachlasses oder auch nur die Verteilung einzelner Gegenstände des Nachlasses unter den Miterben kann von einem Erben nicht verlangt werden. Eine solche Teilerbauseinandersetzung ist nur möglich, wenn alle Miterben damit einverstanden sind.

Die Miterben können frei entscheiden, wie sie die Auseinandersetzung durchführen und dies in einem Auseinandersetzungsvertrag festlegen. In einem solchen Vertrag können die Erben den Zeitpunkt der Teilung, den Umfang der Teilung und die Art und Weise der Teilung untereinander regeln. Sind sich alle Miterben einig, besteht beispielsweise die Möglichkeit, dass einer oder mehrere Erben gegen eine Abfindungszahlung aus der Erbengemeinschaft ausscheiden. Die Erben können auch vereinbaren, dass eine Person aus ihrem Kreis bestimmte Nachlassgegenstände unter Anrechnung auf ihren Erbteil zu einem bestimmten Wert übernimmt.

Nur wenn sich die Erben nicht einstimmig auf die Art und Weise der Auseinandersetzung verständigen, sind die Anordnungen des Erblassers und die gesetzlichen Teilungsregeln maßgeblich.

Teilungsanordnungen

Der Erblasser kann selbst in seiner letztwilligen Verfügung Anordnungen für die Teilung treffen (§ 2048 BGB). Mit solchen Teilungsanordnungen kann er – nachdem er zunächst die Erben und deren Erbquoten festgelegt hat – eine Verteilung der Nachlassgegenstände vornehmen. Eine solche Verteilung der Nachlassgegenstände führt nicht dazu, dass der einzelne Erbe automatisch Alleineigentümer der jeweiligen Gegenstände wird. Die einer Person zuerkannten Gegenstände bleiben zunächst gemeinschaftliches Eigentum aller Miterben. Die Teilungsanordnung des Erblassers ist erst bei der Auseinandersetzung des Nachlasses von den Miterben beziehungsweise vom Testamentsvollstrecker zu beachten.

Gesetzliche Teilungsregeln

Einigen die Erben sich nicht einvernehmlich auf die Art und Weise der Teilung, hat diese ausschließlich nach den folgenden gesetzlichen Vorgaben zu erfolgen:

  • Vor der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft sind alle Nachlassverbindlichkeiten zu begleichen, somit Schulden des Erblassers, Kosten der Bestattung, Pflichtteilsansprüche und sonstige Ansprüche gegen den Nachlass. Für Verbindlichkeiten, die noch nicht fällig sind, sind die entsprechenden Mittel zurückzustellen (§ 2046 Absatz 1 BGB).
  • Anschließend sind Vermächtnisse des Erblassers zu erfüllen.
  • Erst wenn alle Verbindlichkeiten und alle Vermächtnisse erfüllt sind, kann der Nachlass geteilt werden. Hierbei sind zunächst die Teilungsanordnungen des Erblassers zu beachten.
  • Mit den übrigen nicht durch eine Teilungsanordnung zugewiesenen Gegenständen ist wie folgt zu verfahren: In gleichartige Teile teilbare Gegenstände wie beispielsweise Geld und Wertpapiere können auf die Miterben entsprechend deren Erbquote verteilt werden. Nicht in gleichartige Teile teilbare Gegenstände sind, wenn die Erben sich nicht anderweitig einigen, durch Verkauf oder Versteigerung in Geld umzuwandeln. Insoweit ist zu beachten, dass kein Erbe die Übertragung eines unteilbaren Nachlassgegenstandes auf sich selbst verlangen kann. Dadurch wird im Ergebnis eine unteilbare Sache in teilbares Geld verwandelt. Zur Bestimmung des Anteilswertes der einzelnen Miterben an dem für die Teilung zur Verfügung stehenden Nachlass sind gegebenenfalls Vorempfänge und Pflegeleistungen auszugleichen.

Teilungsplan

Die endgültige Teilung geschieht regelmäßig auf der Grundlage eines sogenannten Teilungsplans. Entspricht dieser den Teilungsanordnungen des Erblassers, den dargestellten Teilungsgrundlagen und den gesetzlichen Teilungsregeln, kann sich eine Pflicht der Miterben ergeben, dem Plan zuzustimmen und entsprechend dem Auseinandersetzungsplan den Nachlass zu teilen.

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