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Entstehen und Fälligkeit der Steuerpflicht

Wie auch bei sonstigen Steuern ist bei der Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuer zwischen dem Entstehen und der Fälligkeit der Steuer zu unterscheiden. Mit dem Entstehen der Steuer wird die Steuerschuld begründet, wohingegen die Fälligkeit regelt, wann die festgesetzte Steuer zu zahlen ist (§§ 38, 220 Abgabenordnung).

Entstehen der Steuer

§ 9 Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz bestimmt, dass bei einem Erwerb von Todes wegen die Steuer grundsätzlich mit dem Tod des Erblassers entsteht und bei einer Schenkung unter Lebenden mit dem Zeitpunkt der Ausführung der Zuwendung. Zugleich regelt § 9 Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz von diesem Grundsatz jedoch diverse Ausnahmen, die letztlich dem Grundgedanken Rechnung tragen, dass die Steuer erst entstehen soll, wenn der Erwerber auch den wirtschaftlichen Vorteil der Zuwendung genießt. So ist beispielsweise bestimmt, dass bei einem Erwerb unter einer aufschiebenden Bedingung oder unter einer Betagung die Steuer erst mit dem Eintritt der Bedingung oder der Betagung entsteht und, dass die Steuer auf einen Pflichtteilsanspruch erst entsteht, wenn der Pflichtteilsanspruch auch tatsächlich geltend gemacht wird.

Fälligkeit der Steuer

Die Erbschaft- und Schenkungsteuer wird nicht vor Bekanntgabe des entsprechenden Steuerbescheides fällig. In diesem wird ein Datum bestimmt, zu welchem die Zahlung der Steuer zu erfolgen hat.

Stundung der Steuer

Unter besonderen Umständen gewährt das Gesetz in § 28 Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz und in § 222 Abgabenordnung die Möglichkeit einer Stundung der Steuer.

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