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Einheits-oder Trennungsprinzip beim gemeinschaftlichen Testament

Bei einem gemeinschaftlichen Testament setzen sich die Ehegatten (beziehungsweise Lebenspartner) in der Regel für den ersten Erbfall gegenseitig und für den zweiten Erbfall einen Dritten (meist die Kinder) zu Erben des Überlebenden ein. Die Erbeinsetzung im ersten Fall kann dabei dem sogenannten Einheitsprinzip oder dem Trennungsprinzip folgen.

Einheitsprinzip

Hierbei wird der überlebende Ehegatte nach dem Tod des Erstversterbenden Vollerbe und die Kinder Schlusserben im zweiten Erbfall. Das Vermögen des Erstversterbenden verschmilzt im ersten Erbfall mit dem Eigenvermögen des länger lebenden Ehegatten zu einem Vermögen. Diese Variante des gemeinschaftlichen Testaments wird auch als Berliner Testament bezeichnet.

Trennungsprinzip

Bei dieser Variante des gemeinschaftlichen Testamentes bestimmen die testierenden Ehegatten (beziehungsweise Lebenspartner), dass der überlebende Ehegatte nur Vorerbe und die Kinder Nacherben werden. Der Nacherbfall tritt dabei mit dem Tod des länger lebenden Ehegatten ein. Die Kinder erhalten einerseits als Nacherben den Nachlass des erstversterbenden Ehegatten und zum anderen als Vollerben den Nachlass des länger lebenden Ehegatten. Zwischen dem ersten und zweiten Erbfall bestehen damit zwei rechtlich voneinander getrennte Vermögensmassen, einerseits die Vorerbschaft und andererseits das Eigenvermögen des länger lebenden Ehegatten. Für den Vorerben bedeutet dieses Trennungsprinzip, dass er bezüglich der Vorerbschaft den Verfügungsbeschränkungen eines Vorerben gemäß §§ 2112 ff. BGB unterliegt, während er bezüglich des Eigenvermögens diesen Verfügungsbeschränkungen nicht unterliegt.

Tipp vom Fachanwalt für Erbrecht

Ob in einem gemeinschaftlichen Testament das Einheits- oder Trennungsprinzip gewollt ist, muss durch Auslegung des Willens beider Ehegatten ermittelt werden. Erst wenn diese zu keinem eindeutigen Ergebnis führt, gilt gemäß der Auslegungsregel des § 2269 Absatz 1 BGB im Zweifel das Einheitsprinzip. Wer sich auf das Trennungsprinzip beruft, hat also dafür die Beweislast.

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