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Die Haftung des Testamentsvollstreckers

Verletzt der Testamentsvollstrecker schuldhaft die ihm obliegenden Verpflichtungen, ist er gemäß § 2219 BGB für den daraus entstehenden Schaden dem Erben und, soweit ein Vermächtnis zu vollziehen ist, auch dem Vermächtnisnehmer verantwortlich. Der Erblasser kann den Testamentsvollstrecker von dieser Haftung nicht befreien (vergleiche § 2220 BGB).

Der in § 2216 Absatz 1 BGB niedergelegte Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung verpflichtet den Testamentsvollstrecker zu besonderer Gewissenhaftigkeit und Sorgfalt. Die Rechtsprechung verkennt jedoch nicht, dass der Testamentsvollstrecker bei der Nachlassverwaltung weithin nach seinem Ermessen entscheiden darf und nur dann pflichtwidrig handelt, wenn er die Grenzen des ihm eingeräumten Ermessens überschreitet. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hat die Rechtsprechung in folgenden Fällen eine Pflichtverletzung des Testamentsvollstreckers bejaht:

  • Verzögerte Auseinandersetzung des Nachlasses
  • Geldanlage bei einer unzuverlässigen Bank
  • Versteigerung eines Nachlassgegenstandes, obwohl die Möglichkeit eines freihändigen Verkaufs bestand
  • unnötige Umwandlung eines Einzelhandelsgeschäfts in eine GmbH
  • längere Anlage von Geld auf einem Sparkonto zum Eckzinssatz, wenn das Geld nicht laufend benötigt wurde und günstigere Sparformen zur Verfügung standen
  • erkennbar überflüssige, leichtfertige oder durch eigene persönliche Interessen beeinflusste Prozessführung des Testamentsvollstreckers
  • Unterlassene oder verspätete Geltendmachung von Nachlassforderungen
  • fehlerhafte Erstellung der Erbschaftsteuererklärung
  • Erfüllung von erkennbar unwirksam angeordneten Vermächtnissen
  • Unterlassen gerechtfertigter Mieterhöhungen
  • Freihändiger Verkauf eines Grundstücks, ohne zuvor Inserate oder Makler zu beauftragen
  • nichtgenügende Kontrolle von Dritten, welche die Verwaltung übernehmen (beispielsweise Hausverwalter)
  • Nichtbeachtung von Verkehrssicherungspflichten (beispielsweise Räum- und Streupflicht bei Nachlassimmobilien)

Tipp vom Fachanwalt für Erbrecht

Wenn sich der Testamentsvollstrecker bei der Erledigung einzelner Angelegenheiten überfordert oder unsicher fühlt, sollte er einen sachkundigen Berater hinzuziehen und dadurch sein Haftungsrisiko minimieren. Aufwendungen für eingeschaltete Hilfspersonen, die der Testamentsvollstrecker den Umständen nach für erforderlich halten durfte, sind von den Erben gemäß § 2218 Absatz 1 BGB in Verbindung mit § 670 BGB zu erstatten.

Neben dieser zivilrechtlichen Haftung kann den Testamentsvollstrecker aus seiner Amtsführung auch eine steuerliche Haftung nach § 69 Abgabenordnung treffen.

Der Testamentsvollstrecker unterliegt im Rahmen seiner Amtsführung keiner Kontrolle des Nachlassgerichts. Das Gericht kann ihm kein konkretes Handeln untersagen oder vorschreiben. Selbst wenn der Testamentsvollstrecker völlig untätig bleibt oder seine Verwaltungstätigkeiten nur nachlässig ausübt, darf das Nachlassgericht nicht in die Amtsführung des Testamentsvollstreckers eingreifen. Eine nicht ordnungsgemäße Nachlassverwaltung löst allenfalls Schadenersatzansprüche aus und kann zu einer Entlassung des Testamentsvollstreckers führen (§ 2227 BGB).

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