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Pflichtteilsstrafklauseln

Pflichtteilsstrafklauseln haben insbesondere beim gemeinschaftlichen Testament eine zentrale Bedeutung: Die gegenseitige Alleinerbeneinsetzung der Ehegatten bedeutet gleichzeitig eine Enterbung der Kinder für den ersten Erbfall.

Besteht der Nachlass beispielsweise überwiegend aus einer Immobilie, führen die durch die Enterbung entstehenden Pflichtteilsansprüche der Kinder unter Umständen zu Liquiditätsproblemen mit der Folge, dass das Haus verkauft werden muss, um den Pflichtteil auszahlen zu können. Dem überlebenden Ehegatten kann damit die Lebensgrundlage für den Alters- und Pflegefall entzogen werden. Die Eltern sollten deshalb noch zu Lebzeiten versuchen, mit den Kindern einen Pflichtteilsverzicht, gegebenenfalls gegen Zahlung einer Abfindung im Rahmen eines notariell zu beurkundenden Vertrages, zu vereinbaren.

Sind die Kinder nicht bereit, auf ihren Pflichtteil zu verzichten, sollten sogenannte Pflichtteilsstrafklauseln in das Testament aufgenommen werden. Abhängig von ihrer Ausgestaltung können diese Pflichtteilsstrafklauseln neben ihrer Abschreckungsfunktion auch einen Zuteilungs- oder Belohnungscharakter haben.

Was ist eine sog. Pflichtteilstrafklausel?

Pflichtteilsklauseln finden sich üblicherweise in Ehegattentestamenten, in welchen die Ehegatten sich gegenseitig zu Erben einsetzen und gemeinsame Kinder als Schlusserben bestimmen. Diese Gestaltung ist auch als Berliner Testament bekannt. Um den überlebenden Ehegatten im ersten Todesfall vor Pflichtteilsforderungen zu schützen, formulieren die Ehegatten in einem solchen Testament beispielsweise Folgendes:

Pflichtteilsstrafklausel Beispielformulierung:

„Für den Fall, dass einer der Abkömmlinge nach dem Tod des erstversterbenden Ehegatten einen Pflichtteilsanspruch oder Pflichtteilsergänzungsanspruch geltend macht, bestimmen wir, dass er nicht Erbe des Längstlebenden wird. Er ist dann sowohl für den ersten, als auch für den zweiten Todesfall von der Erbfolge ausgeschlossen.“

Durch eine solche Pflichtteilsstrafklausel soll dem überlebenden Ehegatten der Nachlass möglichst ungeschmälert zur Verfügung stehen.

Hierbei wollen die Ehegatten in der Regel den Überlebenden von ihnen nicht nur vor einer Schmälerung des Nachlasses durch die Pflichtteilsansprüche schützen, sondern gerade auch vor den persönlichen Belastungen, die mit einer Pflichtteilsauseinandersetzung verbunden sind. So bedeutet es für den überlebenden Ehegatten meist bereits einen erheblichen Aufwand, ein vollständiges Nachlassverzeichnis zu erstellen und diverse Nachlassgegenstände bewerten zu lassen.

Aus diesem Grunde ist der Familienfrieden oft bereits durch die Geltendmachung des Pflichtteils gestört und nicht erst durch die Auszahlung des Pflichtteils. Dies ist der Grund, warum Pflichtteilsstrafklauseln meist bereits an die Geltendmachung des Pflichtteils anknüpfen, und nicht erst an dessen Auszahlung.

Kenntnis von der Pflichtteilsstrafklausel als Voraussetzung für eine Enterbung

Nimmt ein Abkömmling, der zunächst seinen Pflichtteilsanspruch geltend gemacht hat, bei Erlangung der Kenntnis von einer testamentarischen Pflichtteilsstrafklausel von der Verfolgung seines Anspruchs umgehend Abstand, ist die Pflichtteilsstrafklausel nicht verwirkt. So der amtliche Leitsatz einer Entscheidung des OLG Rostock vom 11.12.2014 – 3 W 138/13, BeckRS 2015, 06188.

Verwirkung einer Pflichtteilsstrafklausel

In dem vom OLG Rostock entschiedenen Fall lag eine Pflichtteilsstrafklausel zu Grunde, nach der bereits die Geltendmachung des Pflichtteils genügte. Die Klausel in dem der Entscheidung zugrunde liegenden Berliner Testament lautete wie folgt:

„Sollte eines unserer Kinder nach dem Erstversterbenden den Pflichtteil fordern, soll es auch nach dem Letztversterbenden auf den Pflichtteil beschränkt sein.“

Die testierenden Ehegatten hatten zwei Kinder. Eines dieser Kinder forderte nach dem Tode der Mutter Auskunft über den Nachlass sowie die Bewertung von Nachlassgegenständen. Das enterbte Kind führte, vertreten durch seinen Anwalt, umfangreiche Korrespondenz mit dem Vater als Alleinerben nach der vorverstorbenen Mutter.

Nachdem auch der Vater verstorben war, berief sich das weitere Kind, ein Sohn der Erblasser, auf die verwirkte Pflichtteilsforderung und beantragte die Erteilung eines Erbscheins, der ihn als Alleinerben ausweist. Zu entscheiden war somit die Frage, ob allein durch das Auskunftsbegehren und die Wertermittlung der Pflichtteil geltend gemacht wurde und die Pflichtteilsklausel hierdurch verwirkt war.

Das OLG Rostock stellt klar, dass für die Frage der Verwirkung der Pflichtteilsstrafklausel sowohl ein objektives als auch ein subjektives Erfordernis der Geltendmachung erfüllt sein müsse.

Objektives Erfordernis der Verwirkung

Objektiv erfordere die Verwirkung der Pflichtteilsstrafklausel, dass der Pflichtteilsberechtigte gegenüber dem überlebenden Ehegatten ausdrücklich und ernsthaft deutlich mache, dass er seinen Pflichtteil geltend machen will. Nicht erforderlich sei, dass er den Pflichtteil bereits gerichtlich geltend mache oder der Pflichtteil bereits ausgezahlt sei.

Nicht ausreichen soll hingegen das bloße Verlangen einer Auskunft. Zwar werde der Erbe durch das Erstellen des Nachlassverzeichnisses im Wege der Auskunft schon belastet. Der Pflichtteilsberechtigte benötige jedoch die Auskunft über den Umfang des Nachlasses auch, um entscheiden zu können, ob er seinen Pflichtteil geltend macht und dadurch seine Stellung als Schlusserbe verliert, oder ob er im Hinblick auf die Schlusserbfolge von der Geltendmachung des Pflichtteils Abstand nimmt.

Die Frage, ob der Pflichtteilsberechtigte seinen Pflichtteil geltend mache, beurteile sich stets nach dem objektiven Empfängerhorizont. Maßgeblich sei stets, wie der Erbe das Fordern des Pflichtteilsberechtigten verstehen kann.

In dem vom OLG Rostock entschiedenen Fall ist das Gericht von einer Geltendmachung des Pflichtteils ausgegangen, da das die Auskunft über den Nachlass verlangende Kind mit dem Erben diverse Korrespondenz über Fragen der Bewertung und der Vollständigkeit der Auskunft geführt hat. Dies deutete aus der Sicht des Erben darauf hin, dass es nicht bei dem Auskunftsverlangen verbleiben sollte, sondern die Auskunft der ernsthaften Verfolgung des Zahlungsanspruchs dienen sollte.

Subjektive Voraussetzung der Verwirkung

Eine Pflichtteilsstrafklausel soll nach der Entscheidung des OLG Rostock jedoch nicht bereits im Falle einer objektiven Geltendmachung verwirkt sein. Vielmehr verlange eine Verwirkung der Pflichtteilsstrafklausel, dass der Pflichtteilsberechtigte seinen Pflichtteil bewusst in Kenntnis der Strafklausel geltend mache. Eine solche Kenntnis von der Strafklausel sei grundsätzlich nicht bereits im Falle einer gegenseitigen Erbeinsetzung gegeben. Vielmehr müsse der Pflichtteilsberechtigte konkret von der ihn für den Fall der Geltendmachung des Pflichtteils vorgesehenen Enterbung für den Schlusserbfall Kenntnis haben, so das OLG Rostock.

Unterschiede hinsichtlich der Verwirkung

Der vom OLG Rostock entschiedene Fall betraf eine Pflichtteilsstrafklausel, die an die Geltendmachung anknüpft. Oft jedoch wollen die Ehegatten sich nur vor der Zahlung des Pflichtteils schützen oder nur einen Ausgleich zu Gunsten der Kinder begründen, die einen Pflichtteil nicht geltend gemacht und nicht erhalten haben. In einem solchen Fall könnte die Pflichtteilsstrafklausel beispielsweise wie folgt lauten:

“Für den Fall, dass einer der Abkömmlinge nach dem Tod des erststerbenden Ehegatten entgegen dem Willen des überlebenden Ehegatten einen Pflichtteilsanspruch oder Pflichtteilsergänzungsanspruch geltend macht und diesen auch ganz oder teilweise erhält, bestimmen wir, dass er nicht Erbe des Längstlebenden wird. Er ist dann sowohl für den ersten als auch für den zweiten Todesfall seinem ganzen Stamm von der Erbfolge ausgeschlossen.“

Festzuhalten ist somit, dass es nicht nur eine einzige Möglichkeit einer Pflichtteilsstrafklausel gibt und nicht nur eine Art der Verwirkung. Ein Erblasser hat deshalb genau festzulegen, unter welchen Voraussetzungen die Pflichtteilsstrafklausel verwirkt sein soll und was dann gelten soll.

Pflichtteilsstrafklauseln mit Aufhebung der Bindungswirkung

Relativ flexibel und im Eingriff mild ist eine Klausel, mit welcher der länger lebende Ehegatte im Falle der Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen im ersten Erbfall von der Bindungswirkung eines gemeinschaftlichen Testamentes (beziehungsweise eines Erbvertrages) befreit wird.

Es bleibt ihm dann überlassen, denjenigen Schlusserben, der den Pflichtteil verlangt hat, für den zweiten Erbfall zu enterben und/oder einen Ausgleich für diejenigen Abkömmlinge zu schaffen, die den Pflichtteil nicht geltend machen.

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Jastrow´sche Klausel bzw. verschärfte Pflichtteilsstrafklauseln

Wollen die Ehegatten in einem sogenannten Berliner Testament sich möglichst stark vor der Geltendmachung eines Pflichtteils schützen, kommen auch sogenannte verschärfte Pflichtteilsstrafklauseln in Betracht. Im Rahmen solcher Klauseln wird beispielsweise zu Gunsten der Kinder, die den Pflichtteil nicht geltend machen, ein Vermächtnis ausgesetzt, welches im Falle des Todes des Erstversterbenden anfällt, jedoch erst im Falle des Todes des Zweitversterbenden fällig wird.

Die Anordnung einer verschärften Pflichtteilsstrafklausel bzw. sogenannten „Jastrow‘schen Klausel“ enthält also neben einer Enterbung des Abkömmlings, das den Pflichtteil geltend macht, auch ein Vermächtnis zugunsten derjenigen Abkömmlinge, die den Pflichtteil nicht geltend machen.

Tipp vom Fachanwalt für Erbrecht

Zu beachten ist, dass dieses Vermächtnis keinen Einfluss auf die Höhe des Pflichtteilsanspruchs nach dem ersten Erbfall hat und ein auf den Tod des länger Lebenden fälliges Vermächtnis erbschaftsteuerlich nicht abzugsfähig ist. Die Jastrow´sche Klausel belohnt aber diejenigen Abkömmlinge, die den Pflichtteil nicht geltend gemacht haben, da das Vermächtnis eine Verbindlichkeit im Nachlass des letztversterbenden Elternteils darstellt und damit die Bemessungsgrundlage für die Pflichtteilsberechnungen im zweiten Erbfall reduziert.

Pflichtteilsstrafklausel bei einer Patchwork-Ehe

Eine Pflichtteilsstrafklausel in einem gemeinschaftlichen Testament kann, wenn Kinder jeweils nur von einem der testierenden Ehegatten abstammen, dahin auszulegen sein, dass Kinder, die nach dem Erstversterbenden den Pflichtteil verlangen, nach dem überlebenden Stiefelternteil nicht mehr Erbe, sondern nur noch mit einem Geldvermächtnis in Höhe des fiktiven Pflichtteils nach dem Stiefelternteil bedacht sind. So der Leitsatz OLG Celle, Beschluss vom 12.11.2009 – 6 W 142/09, Beck-online, dort BeckRS 2009, 88798.

In sog. Patchwork-Ehen haben die Kinder des einen Ehegatten kein Erb- oder Pflichtteilsrecht nach dem jeweils anderen Ehegatten, ihrem Stiefelternteil. Wenn in einem solchen Fall die Ehegatten gleichwohl in einer sog. Strafklausel verfügen, dass ein Kind, das nach dem Tod seines Elternteils den Pflichtteil verlangt, beim Tod des Letztversterbenden der Ehegatten auch nur den Pflichtteil erhalten soll, stellt sich das Problem, dass es ein solches Pflichtteilsrecht nach dem Stiefelternteil rechtlich nicht gibt. Aus diesem Grunde ist eine derartige Regelung auszulegen.

Diese Auslegung kann ergeben, dass Stiefkinder, die nach dem Tode des Erstversterbenden den Pflichtteil verlangt haben, nach dem Tode des später versterbenden Stiefelternteils ein Vermächtnis in Höhe des Pflichtteils erhalten sollen. So das OLG Celle a.a.O.

Wie kann ein Fachanwalt für Erbrecht bei Pflichtteilsstrafklauseln helfen?

Nicht nur die Entscheidung des OLG Rostock, sondern auch die vorangehenden Darlegungen zeigen, dass es nicht eine für jeden Einzelfall passende Pflichtteilsstrafklausel gibt. Vielmehr sollten Pflichtteilsstrafklauseln genau den Bedürfnissen und Erfordernissen der testierenden Ehegatten angepasst werden.

Dies geschieht durch eine genaue Festlegung dessen, was im Falle der Pflichtteilsgeltendmachung geschehen soll sowie durch eine genaue Formulierung der Voraussetzungen, die zur Verwirkung der Pflichtteilsstrafklausel führen sollen. Auch sollte in vielen Fällen gänzlich von einer Pflichtteilsstrafklausel Abstand genommen werden, da die Pflichtteilsforderungen möglicherweise benötigt werden, um nach dem Erbfall Vermögen im Rahmen der Steuerfreibeträge zu übertragen.

Aus diesen Gründen sollte eine Pflichtteilsstrafklausel stets nur auf der Grundlage einer Beratung durch einen Fachanwalt im Erbrecht oder einen sonstigen Experten im Erbrecht erfolgen.

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