Pflichtteilsanspruch – Erbschaftsteuer
Ein Pflichtteilsanspruch im Nachlass unterliegt ohne Geltendmachung der Erbschaftsteuer
Der Bundesfinanzhof hat in seinem Urteil vom 07.12.2016, II R 21/14 nunmehr zu der Frage Stellung genommen, wann ein ererbter Pflichtteilsanspruch der Erbschaftsteuer unterliegt. Dabei war von besonderer Bedeutung, dass der Pflichtteil nicht geltend gemacht wurde, sondern nur als Anspruch zu einem Nachlass gehörte.
Grundsätzliche Steuerpflicht mit Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs
Gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG gilt als ein Erwerb von Todes wegen ein geltend gemachter Pflichtteilsanspruch im Sinne der §§ 2303 ff. des BGB. Damit entsteht die Steuer gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b ErbStG allein mit der Geltendmachung. Dies bedeutet, dass obwohl der Pflichtteilsberechtigte noch gegebenenfalls lange Zeit auf den tatsächlichen Zahlungseingang durch den Erben warten muss, er bereits für den von ihm geltend gemachten Pflichtteilsanspruch erbschaftssteuerpflichtig ist. Dies kann dazu führen, dass, obwohl der Pflichtteilsberechtigte noch keine Erfüllung des Pflichtteilsanspruchs erfahren hat, er trotzdem seitens des Finanzamtes zur Bezahlung der Erbschaftsteuer herangezogen wird.
Zum Nachlass gehöriger Pflichtteilsanspruch
In dem vom BFH zu beurteilenden Fall war der Sohn nach seinem Vater Alleinerbe. Dabei war die Ehefrau kurz vorher vorverstorben. Der Vater schlug die Erbschaft nach der Ehefrau aus, und hatte aufgrund des gesetzlichen Güterstands der Zugewinngemeinschaft einen Pflichtteilsanspruch in Höhe von 400.000 €, § 1371 Abs. 3 HS 1 BGB. Diesen Pflichtteilsanspruch machte der Vater allerdings nicht geltend.
Folglich war zu klären, ob die grundsätzliche Steuerpflicht des Pflichtteilsanspruchs mit Geltendmachung auch in diesen Konstellationen greift, in denen der – nicht geltend gemachte – Pflichtteilsanspruch zur Erbmasse gehört.
Pflichtteilsanspruch ist übertragbar und vererblich
Der BFH verweist auf die zivilrechtliche Situation, dass der Pflichtteilsanspruch bereits mit dem Erbfall gemäß § 2317 Abs. 1 BGB entstehe und vererblich und übertragbar sei. Dabei sei die Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs bei einem ererbten Pflichtteilsanspruch für die Besteuerung nicht erforderlich. Der ererbte Pflichtteilsanspruch hänge nicht von der Geltendmachung ab, sondern ist als „Erwerb von Todes wegen“ im Nachlass und löst damit die Steuerverpflichtung aus. Es komme ausdrücklich nicht auf die Geltendmachung an.
Keine doppelte Besteuerung des Pflichtteilsanspruchs
Auch besteht nicht die Gefahr einer doppelten Besteuerung, da der Erbe nur für den Erwerb des Anspruchs in der Erbmasse Erbschaftsteuer bezahle, nicht aber noch zusätzlich bei einer späteren Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs. Macht der Erbe allerdings gegenüber dem Verpflichteten den Anspruch nicht geltend, bleibt es dabei, dass für den Erwerb des Anspruchs in der Erbmasse dennoch Erbschaftsteuer anfalle.