Einstandszahlung mit Handelsvertreterausgleich
In dem vom Oberlandesgericht Saarbrücken entschiedenen Fall hat ein Handelsvertreter für die Überlassung eines Kundenstammes mit dem Unternehmen eine Einstandszahlung vereinbart, die beim Ausscheiden des Handelsvertreters mit einem dann etwa bestehenden Anspruch auf Handelsvertreterausgleich verrechnet werden sollte (Urteil vom 30.8.2013 – l U161/12-52).
