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Pflichtteilsentziehung und Verzeihung

Die Testierfreiheit ist ein hohes Gut. Davon umfasst ist auch die Möglichkeit des Erblassers auch engste Familienangehörige und Ehepartner von der Erbfolge auszuschließen. Der Pflichtteilsanspruch ist dabei eine Mindestteilhabe eines eng abgesteckten Personenkreises am Nachlass des Erblassers. Diese werden zwar nicht Erben, sie haben jedoch einen finanziellen Ausgleichanspruch in Höhe der Hälfte ihres gesetzlichen Erbrechts.

Kein Zurückbehaltungsrecht gegen Buchauszug

Das Oberlandesgericht München hatte sich mit der Stufenklage eines Handelsvertreters gegen ein Unternehmen zu befassen, in dem es über den Umfang des streitbefangenen Buchauszugs, das Recht des beklagten Unternehmens auf Zurückbehaltung des Buchauszugs wegen Gegenansprüchen, um Erfüllung des Buchauszugs durch Vorlage von Unterlagen und Ergänzung wegen Mängeln sowie um die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung und die Nachforderung eines weiteren Buchauszugs zu entscheiden hatte (OLG München, Endurteil vom 17.4.2019 – 7 U 2711/18).

Verwaltung der Erbengemeinschaft

Ein in der Praxis sehr häufiger Streitfall entsteht dadurch, dass einer von mehreren Miterben einen Nachlassgegenstand, meist die Nachlassimmobilie oder einen Teil der Nachlassimmobilie, alleine nutzt. Die verbleibenden Miterben nutzen den Gegenstand hingegen nicht und haben somit keine Vorteile aus der Nutzung der Nachlassimmobilie.

Notarielles Nachlassverzeichnis – Verjährung

Pflichtteilsberechtigte haben gegenüber dem Erben gemäß § 2314 BGB einen Auskunftsanspruch bezüglich der beim Erbfall tatsächlich vorhandenen Nachlassgegenstände und Nachlassverbindlichkeiten. Auf Verlangen muss der Erbe den Pflichtteilsberechtigten auch Auskunft über Schenkungen des Erblassers erteilen. Zur Erfüllung dieses Auskunftsanspruchs hat der Erbe ein Nachlassverzeichnis zu erstellen.

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