Abgrenzung von Zahlungsunfähigkeit und vorübergehender Zahlungsstockung
In einer Entscheidung vom 24.05.2005, Az.: IX ZR 123/04, BB 2005, 1923 hat der BGH zu der umstrittenen Frage der Abgrenzung einer Zahlungsunfähigkeit zu einer bloßen Zahlungsstockung Stellung genommen. Nach dieser grundlegenden Entscheidung des BGH liegt eine Zahlungsunfähigkeit einer GmbH vor, wenn diese mindestens zehn Prozent ihrer fälligen Gesamtverbindlichkeiten nicht innerhalb einer Drei-Wochen-Frist erfüllen kann. Könne die GmbH hingegen die Verbindlichkeit in einem Zeitraum von drei Wochen auf weniger als 10% der Gesamtsumme der Verbindlichkeiten reduzieren, liege lediglich eine vorübergehende Zahlungsstockung vor. Innerhalb des Drei-Wochen-Zeitraums sei grundsätzlich zunächst von einer Zahlungsstockung auszugehen.