Die Vergütung in Zivilsachen
Juristische Erstberatung
Ein erstes Beratungsgespräch für Privatpersonen berechnen Advocatio Rechtsanwälte
mit 190 Euro zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Diese Vergütung wird vor der
Mandatserteilung vereinbart.
Vergütung nach Streitwert und Gebührentatbeständen
Eine Vergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz RVG basiert auf dem Streitwert
und den jeweiligen Gebührentatbeständen. Eine grobe Berechnung der anfallenden
Kosten ist auch über einen "Prozesskostenrechner" im Internet möglich (zum Beispiel
auf
www.allianz-profi.de). Mandanten erhalten bereits in der Erstberatung klare
Informationen zu den anfallenden Kosten.
Vergütungsvereinbarung
In zahlreichen Fällen ist der Streitwert nicht genau zu bestimmen und daher auch
die Vergütung nach dem RVG nicht zu berechnen. Auch ist häufig eine Abrechnung
auf der Grundlage des RVG nicht angemessen. In solchen Fällen werden Advocatio
Rechtsanwälte ausschließlich auf der Grundlage von Vergütungsvereinbarungen tätig.
Abrechnung nach Stunden
Die Abrechnung von Leistungen eins Rechtsanwalts nach geleisteten Arbeitsstunden
bewährt sich in der Praxis sehr gut. Mandanten zahlen ausschließlich für die
Leistung, die tatsächlich erbracht wird. Sie können sich auch jederzeit über
den aktuellen Stand der Bearbeitung ihres Falles und die angefallenen Kosten
informieren. Die Stundensätze in Zivilsachen liegen je nach Fall und Schwierigkeitsgrad
zwischen 220 und 300 Euro zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
Pauschalvereinbarung
In bestimmten Fällen ist eine Vereinbarung über eine Pauschalvergütung möglich.
Ebenso kommt eine Kombination aus Pauschalvereinbarung und zeitabhängiger
Vergütung in Betracht.
Erfolgshonorar
Soweit in einem Fall die gesetzlichen Voraussetzungen gemäß § 4 a RVG vorliegen
und eine Mitübernahme des Prozessrisikos tragbar erscheint, sind Advocatio
Rechtsanwälte bereit, ein Erfolgshonorar zu vereinbaren.
Zusammenarbeit mit prozessfinanzierenden Unternehmen
Advocatio Rechtsanwälte arbeiten mit prozessfinanzierenden Unternehmen zusammen,
die Prozesse gegen eine Beteiligung am Gewinn finanzieren. Dies kommt insbesondere
dann in Betracht, wenn Mandanten die Anwalts- und Verfahrenskosten nicht
aufbringen können oder wollen.