Aktuelles
28.07.2010
Umdeutung eines unwirksamen Ehegattentestaments in ein wirksames Einzeltestament
Ist ein gemeinsames Ehegattentestament wegen der Testierunfähigkeit der beigetretenen Ehefrau unwirksam, so kann es in ein wirksames Einzeltestament des Ehemanns umgedeutet werden. Wenn nämlich die eigenhändig geschriebenen Verfügungen des Erblassers der Testamentsform des § 2247 BGB entsprechen, ist es grundsätzlich rechtlich zulässig, die als gemeinschaftliches Testament unwirksame Erklärung als wirksame einseitige Verfügung aufrecht zu erhalten. Es kommt nicht entscheidend darauf ankommt, aus welchen Gründen die erstrebte Errichtung eines gemeinschaftlichen Testaments gescheitert ist. Maßgeblich ist vielmehr, ob der Erblasser auch in Kenntnis der unwirksamen oder fehlenden entsprechenden Verfügung des anderen Testierenden seine eigene Verfügung zu dessen Gunsten treffen wollte. So das OLG München, Beschluss vom 19.05.2010 - 31 Wx 38/10, http://beck-online.beck.de, dort BeckRS 2010, 13363.
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