Aktuelles
26.01.2010
BGH zu Schönheitsreparaturen: Unwirksame Farbwahlklausel für den Innenanstrich der Türen und der Fenster
Der BGH entschied, dass folgende Farbwahlklausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Wohnraummietvertrages unwirksam ist: "Bei der Ausführung von Schönheitsreparaturen sind die Türblätter, Türrahmen, Fensterflügel und Fensterrahmen (ausgenommen Kunststoff-, Aluminium- und Dachfenster, sowie fertig beschichtete Türblätter) nur weiß zu lackieren …"
Nach Ansicht des BGH ist die Farbvorgabe ("weiß") für den Anstrich der Innentüren sowie der Innenseiten der Fenster und der Außentür unwirksam. Damit führt der BGH seine Rechtsprechung zu Farbwahlklauseln während des Mietverhältnisses fort. Durch solche Klauseln ist der Mieter nach Ansicht des BGH in der Gestaltung seines persönlichen Lebensbereichs eingeschränkt, ohne dass dieser Einschränkung ein anerkennenswertes Interesse des Vermieters gegenübersteht.
Die unzulässige Farbvorgabe führt zur Unwirksamkeit der gesamten Schönheitsreparaturklausel, denn es handelt sich lt. BGH um eine einheitliche Rechtspflicht, die sich nicht in Einzelmaßnahmen aufspalten lässt.
BGH- Urteil vom 20. Januar 2010 – VIII ZR 50/09
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