Die Wertermittlung von Nachlassgegenständen hat gem. § 2311 BGB stichtagsbezogen auf den Todestag zu erfolgen. Wertsteigerungen oder Wertverluste, die nach dem Erbfall eintreten (z.B. Kurssteigerungen bei Aktien), wirken sich deshalb auf die Höhe des Pflichtteilsanspruchs nicht aus.
Maßgeblich für den Pflichtteilsanspruch ist der sogenannte „gemeine“ Wert, also der am Markt erzielbare normale Verkaufswert. Dieser sogenannte Verkehrswert muss im Regelfall durch eine Schätzung ermittelt werden.
Wird dagegen der Nachlassgegenstand (z.B. ein Grundstück) zeitnah nach dem Erbfall veräußert, ist der erzielte Verkaufserlös abzüglich der verkaufsbedingten Unkosten nach der Rechtsprechung (BGH, NJW 1982, 2497) als Verkehrswert in Ansatz zu bringen. Zeitnah ist eine Veräußerung bis zu drei bis fünf Jahre nach dem Erbfall, sofern sich die Marktverhältnisse nicht wesentlich verändert haben.
Der Pflichtteilsberechtigte kann gemäß § 2314 BGB eine Bewertung der Nachlassgegenstände durch einen neutralen Sachverständigen einfordern. Die Kosten für die Wertermittlung trägt der Nachlass.
Für die Feststellung des Nachlasswertes kommen folgende Bewertungsmethoden in Betracht:
Sofern auf dem Markt Preise für vergleichbare Objekte (z.B. bei Eigentumswohnungen) vorhanden sind, kann auf die Vergleichspreise zurückgegriffen werden.
- Substanz- oder Sachwertverfahren
Hier wird der sogenannte Wiederbeschaffungswert eines veräußerungsfähigen Vermögensgegenstandes (z.B. Einfamilienhaus) zugrunde gelegt.
Bei ertragsfähigen Nachlasswerten (z.B. einem Mietshaus) wird der Barwert der zukünftig erzielbaren Einnahmen-Überschüsse zugrunde gelegt.