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Einstandszahlung – Ausgleichsanspruch – Handelsvertreter

Verrechnung Einstandszahlung mit Handelsvertreterausgleich unwirksam

Übertragung Kundenstamm gegen Einstandszahlung

In dem vom Oberlandesgericht Saarbrücken entschiedenen Fall hat ein Handelsvertreter für die Überlassung eines Kundenstammes mit dem Unternehmen eine Einstandszahlung vereinbart, die beim Ausscheiden des Handelsvertreters mit einem dann etwa bestehenden Anspruch auf Handelsvertreterausgleich verrechnet werden sollte (Urteil vom 30.8.2013 – l U161/12-52).

Der Handelsvertreter hat einen Ausgleichsanspruch gemäß § 89b HGB gerichtlich geltend gemacht. Das Unternehmen hat von dem Ausgleichsanspruch den vereinbarten Einstand in Abzug gebracht. Der Handelsvertreter hat argumentiert, dass die vereinbarte Einstandszahlung unwirksam sei. Das OLG hat dem Handelsvertreter Recht gegeben.

Verbot von Beschränkungen des Handelsvertreterausgleichs im Voraus

Gemäß § 89 Abs. 4 S. 1 HGB darf der Anspruch des Handelsvertreters auf Ausgleich nicht im Voraus ausgeschlossen werden. Damit sind nicht nur Abreden unzulässig, die den Ausgleichsanspruch ganz ausschließen, sondern auch solche, durch die der Ausgleichsanspruch im Ergebnis mehr oder weniger eingeschränkt wird. Der Handelsvertreter soll durch diese gesetzliche Regelung vor wirtschaftlich nachteiligen Abreden geschützt werden.

Unzulässige Verrechnung der Einstandszahlung bei überhöhtem Übernahmepreis

Nach der Begründung des Gerichts ist die vertragliche Vereinbarung der Verrechnung einer Einstandszahlung mit dem zum Ende des Vertrages entstehenden Ausgleichsanspruch nicht grundsätzlich unzulässig. Vielmehr ist eine vereinbarte Einstandszahlung, die bis zum Vertragsende gestundet wird, grundsätzlich zulässig.

Allerdings kann die vertraglich vereinbarte Verrechnung der geschuldeten Einstandszahlung mit dem Handelsvertreterausgleich unzulässig sein, wenn der Einstand überhöht ist. Nach der Rechtsprechung liegt ein überhöhter Übernahmepreis vor, wenn der Einstandszahlung zum Zeitpunkt der Vereinbarung kein hinreichender Gegenwert gegenübersteht. Ein solcher Gegenwert kann vertraglich durch die Einräumung besonderer Vorteile erfolgen. Solche Vorteile sind insbesondere

  • eine besonders hohe Provision,
  • eine besonders lange Vertragsdauer oder
  • die Regelung, dass der vom Handelsvertreter übernommene Altkundenstamm ausgleichsrechtlich als vom Handelsvertreter selbst geworben gilt.

Das OLG hat für die Feststellung solcher besonderen Vorteile darauf abgestellt, dass es für deren Beurteilung auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses und den Umsatz des Vorgängers des Handelsvertreters in dem letzten Jahr vor Vertragsschluss ankommt.

In dem zu entscheidenden Fall lag die Jahresprovision des Vorgängers im letzten Jahr vor dem Vertragsschluss des Handelsvertreters ca. 20 % unterhalb des Einstandspreises.

Bei einer Wirksamkeit der Einstandsregelung hätte der Handelsvertreter nur bei einer wesentlich besseren Geschäftsentwicklung als bei seinem Vorgänger überhaupt einen Anspruch auf Ausgleich erzielen können. Hinzu kam, dass die Höhe des Einstandsgeldes etwa eine Jahresprovision aus dem Umsatz, wie er im letzten Jahr durch den Vorgänger erzielt worden war, ausgemacht hat. Diese entsprach damit einem Betrag, den der Handelsvertreter in einem Jahr hätte verdienen können, wenn er den Umsatz auch nur hätte halten können. Hier hat das OLG die Einstandszahlung im Verhältnis zu den damit in Verbindung stehenden Chancen aus der Übernahme der Vertretung als unangemessen hoch angesehen, zumal der Handelsvertreter bei gehaltenen Umsätzen auch ein Jahr lang umsonst für das Unternehmen hätte arbeiten müssen.

Zudem sind im Handelsvertretervertrag auch keine besonders lange Vertragsdauer, außergewöhnlich hohe Provisionssätze oder eine sog. Neukundenregelung vereinbart worden, so dass der vereinbarten Einstandszahlung keine besonderen Vorteile gegenüberstanden.

Überhöhter Einstandspreis beschränkt den Handelsvertreterausgleich nicht

Den Vorteil der bloßen Übernahme eines festen Kundenstamms hat das Oberlandesgericht nicht als ausreichend angesehen, zumal auch der Unternehmer Vorteile daraus hat, dass der Kundenstamm weiter betreut wird. Daher hat es die Vereinbarung über die Einstandszahlung als Verstoß gegen § 89b Abs. 4 S. 1 HGB angesehen. Folge war die Unwirksamkeit der Klausel.

Damit ist eine Verrechnung der Einstandszahlung mit dem ermittelten Handelsvertreterausgleich unzulässig. Der Handelsvertreter hat also Anspruch auf den unbeschränkten Handelsvertreterausgleich.

Tipp vom Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Arbeitsrecht

Die Entscheidung des OLG entspricht der Rechtsprechungstendenz des Bundesgerichtshofs. Die grundsätzlich zulässige Vereinbarung von Einstandszahlungen an den Unternehmer für die Übernahme einer Handelsvertretung sowie die spätere Verrechnung mit dem Handelsvertreterausgleich ist in der Praxis nicht unüblich. Die Entscheidung zeigt aber, dass bei der Ermittlung des Übernahmepreises besondere Sorgfalt geboten ist.

Aus der Rechtsprechung ergibt sich, dass bei der vertraglichen Gestaltung der Einstandszahlung im Handelsvertretervertrag besondere Vorteile für den Handelsvertreter gegenüberzustellen sind. Fehlt es daran, kann sich zum Ende eines Handelsvertretervertrages die Unwirksamkeit einer solchen Klausel ergeben. Folge ist, dass eine Verrechnung der Einstandszahlung mit dem Handelsvertreterausgleich nicht stattfindet.

In der vorgenannten Entscheidung kam es zwar nicht darauf an. Jedoch ist zusätzlich darauf zu achten, dass eine solchen Einstands-Zahlungsvereinbarung das unabdingbare Recht auf außerordentliche Kündigung gemäß § 89 Buchst. a Abs. 1 S. 2 HGB nicht erschwert. Ein solches Kündigungserschwernis wird nach der Rechtsprechung des BGH dann angenommen, wenn ein so unangemessen hoher Übernahmepreis vereinbart wird, dass damit offensichtlich eine Umgehung des Anspruchs auf Handelsvertreterausgleich bezweckt ist und dies den Handelsvertreter von einer Kündigung abhalten könnte.

Die Vereinbarung einer Einstandszahlung bzw. eines Übernahmepreises für die Handelsvertretung mit dem Unternehmer wird daher nur dann als wirksam anzusehen sein, wenn dem Übernahmepreis hinreichend gewichtige Vorteile für den Handelsvertreter gegenüberstehen und die Einstandszahlung weder eine unangemessene Benachteiligung für den Handelsvertreter darstellt, noch dessen Kündigungsmöglichkeit erschwert.

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