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Erbengemeinschaft – Auskunftspflichten

Können Miterben untereinander Auskunft über den Nachlassbestand verlangen?

Einzelne Miterben haben häufig wegen besonderer Sachnähe zum Nachlassvermögen ein „Monopolwissen”, während andere als Folge eines Informationsdefizits den Nachlass weder effektiv verwalten noch zügig zur Teilung bringen können. Sie sind deshalb dringend auf Auskunftsrechte angewiesen. Nach einer Grundsatzentscheidung des BGH (NJW-RR 1989, 450) begründet die Miterbenstellung als solche aber keine für die Bejahung einer generellen Auskunftspflicht genügende Sonderbeziehung.

Dies hat das OLG Hamm in seinem Urteil vom 22.07.2014 (Az. I-10 U 17/14 = BeckRS 2014, 18338) bestätigt. Die Erblasserin wurde von ihren vier Söhnen zu gleichen Teilen beerbt. Nach dem Erbfall forderte ein Miterbe einen anderen Miterben auf, Auskunft über den Nachlassbestand durch Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses zu geben. Er vertrat im gerichtlichen Verfahren die Auffassung, dass sich dieser Anspruch aus § 2314 BGB ergeben
könne.

Dieser Meinung hat sich das OLG Hamm nicht angeschlossen, da nach § 2314 BGB nur pflichtteilsberechtigte Personen, nicht aber Miterben, Auskunft über den Nachlass verlangen können. Auch eine entsprechende Anwendung auf einen pflichtteilsberechtigten Miterben scheidet nach der Rechtsprechung des BGH (NJW 1973, 1876) aus. Die Miterben müssen sich also zunächst selbst um die Nachlassermittlung kümmern. Nur in eng umgrenzten Ausnahmefällen gewährt die Rechtsprechung (BGH, NJW-RR 1989, 450) aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) einen Auskunftsanspruch gegenüber den anderen Miterben.

Bernhard F. Klinger, Fachanwalt für Erbrecht in München erläutert im Rahmen des nachfolgenden Exkurses, nach welchen gesetzlichen Regelungen die Miterben untereinander Auskunft über den Nachlassbestand verlangen können.

I. Gesetzliche Auskunftsansprüche des Miterben einer Erbengemeinschaft

In verschiedenen Einzelvorschiften sind Auskunfts- und Rechenschaftspflichten der Miterben geregelt. Ansprüche, die nur der Erbengemeinschaft insgesamt zustehen, können dabei von jedem einzelnen Miterben durchgesetzt werden (§ 2039 BGB); die Auskunft muss aber allen Erben gegenüber erteilt werden.

1. Rechenschaftspflicht des verwaltenden Erben

Derjenige Miterbe, der noch vom Erblasser mit der Verwaltung beauftragt oder dem Vollmacht erteilt wurde, ist gegenüber der Erbengemeinschaft zur Auskunft und Rechenschaft verpflichtet (§ 666 BGB).
Gleiches gilt für Miterben, die nach dem Erbfall Notverwaltungsmaßnahmen i.S. des § 2038 Abs. 1 BGB getroffen haben. Bei einer dauerhaften Verwaltung gemeinsamer Grundstücke durch einen Miterben (§ 745 BGB) kann konkludent Auftragsrecht zur Anwendung kommen (BGH, NJW 2001, 1131).

2. Auskunftspflicht des Erbschaftsbesitzers und des Scheinerben

Ein Miterbe, der als „Erbschaftsbesitzer” i.S. des § 2027 Abs. 1 BGB zu qualifizieren ist (z.B. weil er sich ein Alleinerbrecht angemaßt und deshalb etwas aus dem Nachlass erlangt hat), ist verpflichtet, den anderen Miterben Auskunft über den Nachlassbestand und den Verbleib von
Nachlassgegenständen zu erteilen. Behauptet dieser Miterbe, er habe aus dem Nachlass nichts in Besitz genommen, kann sich eine Auskunftspflicht aus § 2362 Abs. 2 BGB ergeben, falls ihm ein unrichtiger Erbschein erteilt wurde. Gem. § 2027 Abs. 2 BGB schuldet Auskunft auch derjenige Miterbe, der eine Sache aus dem Nachlass – egal, ob gut- oder bösgläubig – in Besitz genommen hat, bevor die Miterben den Besitz ergriffen haben.

3. Auskunftspflicht des Hausgenossen

Lebte ein Miterbe mit dem Erblasser in „häuslicher Gemeinschaft”, ist er gem. § 2028 Abs. 1 BGB den anderen Miterben gegenüber auskunftspflichtig (OLG Braunschweig, OLGE 26, 296). Zu beachten ist jedoch, dass Auskunft „nur” über geführte erbschaftliche Geschäfte und den Verbleib von Erbschaftsgegenständen, nicht also über den Nachlassbestand zu erteilen ist
(OLG München, OLGE 40, 134).

4. Auskunft über Vorempfänge der Abkömmlinge

Nach § 2057 BGB sind Miterben untereinander zur Auskunft über Zuwendungen verpflichtet, die gem. §§ 2050 bis 2053 BGB ausgleichspflichtig sein könnten. Geschuldet ist eine zeitlich und gegenständlich unbeschränkte „Totalaufklärung” (Sarres, ZEV 2000, 349), wobei aber nicht jede „Kleinigkeit” anzugeben ist.

5. Mitwirkungspflicht bei Inventarerrichtung

Miterben sind einander nicht verpflichtet, bei der Errichtung eines Inventars mitzuwirken (RGZ 81, 30, 32; Palandt/Weidlich, BGB, 74. Aufl., § 2038 Rdnr. 8; anders das OLG Karlsruhe, MDR 1972, 424, in einem besonders gelagerten Einzelfall). Die Auskunftspflicht des Erben bei einer amtlichen Inventaraufnahme nach § 2003 Abs. 2 BGB ist zwar nicht erzwingbar, der Erbe verwirkt jedoch unter Umständen das Recht zur Haftungsbeschränkung (§ 2005 Abs. 1, S. 2 BGB).

II. Auskunftspflichten auf Grund Richterrecht

Der BGH (NJW 1993, 2737) hat aus § 242 BGB einen Auskunfts- und Wertermittlungsanspruch des pflichtteilsberechtigten Erben gegen den vom Erblasser beschenkten Miterben abgeleitet.

Im Falle des § 2287 BGB kann sich zu Gunsten des Vertragserben aus § 242 BGB ein Auskunftsanspruch gegen den vom Erblasser Beschenkten ergeben (BGH, NJW 1986, 1755). Gleiches muss bei einem gem. § 2271 Abs. 2 BGB bindend gewordenen Ehegattentestament zu Gunsten des Schlusserben gelten. Der durch die lebzeitige Verfügung beeinträchtigte Miterbe kann damit vom beschenkten Miterben Auskunft verlangen, wenn er hinreichende Anhaltspunkte für eine Zuwendung dartut.

III. Fazit

Die Miterben können untereinander nur in eng umgrenzten Fällen Auskunft über den Nachlassbestand verlangen. Vor Erhebung einer Klage ist deshalb durch einen Erbrechtsexperten eingehend zu prüfen, ob sich ein Auskunftsanspruch kraft Gesetz oder auf Grund Richterrechts ergibt.

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