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Testamentsvollstreckung – Vermächtniserfüllung – In-sich-Geschäft

Übereignung eines Nachlassgrundstückes durch den Testamentsvollstrecker an sich selbst

Ein Erblasser hat die Möglichkeit, durch Testament einen Nachlassgegenstand (wie z.B. ein Grundstück) einer Person, die nicht zum Kreis der testamentarischen Erben gehört, im Wege des Vermächtnisses zuzuwenden. Die Erfüllung dieses Vermächtnisses (bei Grundstücken also in Form der Übereignung und Eintragung im Grundbuch) muss der Vermächtnisnehmer vom testamentarischen Erben einfordern. Nicht selten kommt es hierbei zu Abwicklungsschwierigkeiten. Dies kann der testierende Erblasser dadurch vermeiden, in dem er einen Testamentsvollstrecker mit der Aufgabe einsetzt, das Vermächtnis nach Eintritt des Erbfalls zu erfüllen. Dieser Vermächtnisnehmer kann eine neutrale dritte Person, aber auch der Vermächtnisnehmer selbst sein.

In einem vom OLG Düsseldorf zu entscheidenden Fall (Beschluss vom 14.08.2013 – Gz. I-3 Wx 41/13) hatte der Erblasser in einem privatschriftlichen Testament seine drei Kinder zu Miterben eingesetzt und der Tochter T. zusätzlich sein Wohnhaus vermacht. Die Tochter T. ernannte der Erblasser auch zu seiner Testamentsvollstreckerin. Nach dem Erbfall wurde Tochter T. nach Amtsannahme ein Testamentsvollstreckerzeugnis erteilt. Im Rahmen einer notariellen Urkunde erklärte sie „in Erfüllung des Vermächtnisses“ die Übertragung des Wohnhauses auf sich selbst.

Vermächtniserfüllung durch den Testamentsvollstrecker

Das OLG Düsseldorf hatte über die Frage zu entscheiden, ob ein Vermächtnisnehmer, der gleichzeitig zum Testamentsvollstrecker bestimmt wurde, ein Nachlassgrundstück, das Gegenstand eines Vermächtnisses ist, an sich selbst – also ohne Mitwirkung der Erben – übereignen kann.

Verbotenes „In-sich-Geschäft“ des Testamentsvollstreckers?

Das zuständige Grundbuchamt sah hierin aber ein Problem: Gem. § 29 GBO seien alle Unterlagen, die zur Eintragung im Grundbuch erforderlich sind, in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Form beizubringen. Das vorgelegte Testamentsvollstreckerzeugnis genüge diesen Anforderungen nicht.

Um die Bedenken des Grundbuchamtes zu verstehen, muss man wissen, dass Testamentsvollstrecker in entsprechender Anwendung des § 181 BGB grundsätzlich daran gehindert sind, sog. „In-sich-Geschäfte“ abzuschließen. Dies sind Verträge, bei denen der Testamentsvollstrecker auf beiden Seiten des Rechtsgeschäftes steht. Das Grundbuchamt hat die Eintragung der Tochter T. als Eigentümerin deshalb verweigert, weil diese als Testamentsvollstreckerin einmal den Nachlass repräsentiert, und gleichzeitig auf der anderen Seite Eigentum am Wohnhaus erwerben wollte.

In einer sog. Zwischenverfügung wies das Grundbuchamt die Vermächtnisnehmerin darauf hin, dass diese einen ergänzenden Zusatz im Testamentsvollstreckerzeugnis aufnehmen lassen müsse, wonach sie als Testamentsvollstreckerin von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit sei. Alternativ hierzu sei es – so das Grundbuchamt – möglich, zusätzlich zum Testamentsvollstreckerzeugnis einen Erbschein zum Nachweis der Erbfolge vorzulegen, sowie eine Zustimmung aller Miterben in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Form zur Übereignung des Wohnhauses an die Vermächtnisnehmerin.

Handeln des Testamentsvollstreckers „in Erfüllung einer Verbindlichkeit“

Der hiergegen von der Tochter eingelegten Beschwerde hat das OLG Düsseldorf mit folgender Begründung stattgegeben:

Ein Testamentsvollstrecker dürfe im Rahmen des § 181 BGB ausnahmsweise dann mit sich selbst kontrahieren, wenn er dabei „in Erfüllung einer Verbindlichkeit“ handele. Eine derartige Verbindlichkeit könne auf einem Vermächtnis, einer Teilungsanordnung oder einer Auflage zu seinen Gunsten beruhen.

Ein zulässiges In-sich-Geschäft läge auch dann vor, wenn eine ausdrückliche oder konkludente Gestattung seitens des Erblassers vorliege. Letzteres könne z.B. dann angenommen werden, wenn das abgeschlossene Rechtsgeschäft den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Nachlassverwaltung entspreche, wobei hieran aber strenge Anforderungen zu stellen seien.

Die Erfüllung des testamentarischen Vermächtnisses in Form der Übereignung des Wohnhauses an den Testamentsvollstrecker stellt damit kein verbotenes In-sich-Geschäft dar.

Nachweis gegenüber Grundbuchamt

Das OLG Düsseldorf hat klargestellt, dass es hierfür ausreicht, wenn dem Grundbuchamt eine beglaubigte Abschrift des privatschriftlichen Testamentes mit Eröffnungsvermerk vorgelegt wird.

Das Gericht hat in seinem Beschluss zusätzlich darauf hingewiesen, dass auch die weiteren Hinweise des Grundbuchamtes in der Zwischenverfügung nicht zutreffend waren:

  • Mit einem Testamentsvollstreckerzeugnis kann die etwaige Befreiung des Testamentsvollstreckers von den Beschränkungen des § 181 BGB regelmäßig gar nicht nachgewiesen werden, weil das Zeugnis nur dem
    Rechtsverkehr mit Dritten dient, für Rechtsgeschäfte des Testamentsvollstreckers mit sich selbst keinerlei Wirkungen entfalten kann.
  • Auch die Vorlage eines Erbscheins und die Beibringung der Zustimmung aller Miterben zur Veräußerung in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Form (§§ 35, 29 GBO) wäre nicht geeignet gewesen, das vom Grundbuchamt – zu Unrecht – angenommene Defizit eines verbotenen
    In-sich-Geschäftes auszuräumen, da durch den Erbschein die beabsichtigte Übereignung auf eine andere Grundlage gestellt wird, als dies beim Testamentsvollstreckerzeugnis der Fall ist.

Expertentipp:

Bernhard F. Klinger, Fachanwalt für Erbrecht in München, weist darauf hin, dass die Zwischenverfügungen eines Grundbuchamtes durchaus kritisch im Hinblick auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft werden müssen. Die vom OLG Düsseldorf als zulässig erachtete Möglichkeit einer Vermächtnisabwicklung, nämlich Vorlage einer beglaubigten Abschrift des privatschriftlichen Testamentes mit Eröffnungsvermerk, stellt eine für den Bürger kostengünstige Form dar, den letzten Willen des Erblassers effektiv umzusetzen.

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