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Erbteil verkaufen: Wann ist es sinnvoll und was gilt es zu beachten?

In einer Erbengemeinschaft kann der einzelne Erbe nicht über einzelne Nachlassgegenstände verfügen, wenn nicht sämtliche Miterben zustimmen. Er kann allerdings über sein gesamtes Erbe oder seinen Erbteil verfügen. Besonders in Situationen, in denen der erbrechtliche Erwerb mit anderen Erben geteilt wird, kann es oft viele Jahre dauern, bis die Erbengemeinschaft aufgelöst ist. In solchen Fällen kann der Verkauf des eigenen Erbteils den schnellsten Weg darstellen, das Erbe in liquide Mittel umzuwandeln. Der aus dem Verkauf des Erbteils gewonnene Erlös unterliegt dann nicht mehr der Erbengemeinschaft und kann dann wieder in andere Anlageklassen oder Vermögenswerte investiert werden. Auf diese Weise kann das Vermögen diversifiziert werden.

Durch ein solchen Verkauf kann die persönliche Haftung des Erben für etwaige Schulden oder Verpflichtungen durch den Erbfall vermieden werden. In einigen Fällen können auch Familienvereinbarungen oder persönliche Präferenzen den Verkauf eines Erbteils sinnvoll machen, um die Vermögensverteilung oder andere finanzielle Ziele zu erreichen. Diesem Beitrag können Sie entnehmen, welche Anforderungen der Erbteilverkauf voraussetzt, welche Vor- und Nachteile er mit sich bringt und welche Alternativen bestehen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Der Verkauf eines Erbteils bezieht sich auf den Anteil des Vermögens, der einer Person aus einem Erbfall gemäß dem deutschen Erbrecht zusteht.
  • Mit dem Kauf des Erbanteils übernimmt der Käufer auch die Rechte und Pflichten des Verstorbenen in Bezug auf diesen erworbenen Erbteil, hierzu zählen auch die Nachlassverbindlichkeiten und Schulden.
  • Für die Übertragung und den Verkauf des Erbteils bedarf es keiner Zustimmung der Miterben, diese haben nach Kenntnis des Verkaufs jedoch ein Vorkaufsrecht.

Was bedeutet es, wenn ich meinen Erbteil verkaufe?

Der Verkauf eines Erbteils bezieht sich auf den Anteil des Vermögens, der einer Person aus einem Erbfall gemäß dem deutschen Erbrecht zusteht. Auf diese Weise überträgt der Erbe als Verkäufer seinen Anspruch auf diesen Teil des geerbten Vermögens an den Käufer. Wenn beispielsweise ein Gegenstand in die Erbmasse fällt, der dann im Gemeinschaftseigentum der Erbengemeinschaft steht, wird nicht das Eigentum an dem Gegenstand übertragen. Vielmehr erwirbt der Käufer nur die rechtliche Stellung in der Erbengemeinschaft, also den Gemeinschaftsanteil. Erst mit der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft wird der eigene Eigentumsanteil übertragen.

Mit dem Kauf des Erbanteils übernimmt der Käufer auch die Rechte und Pflichten des Verstorbenen in Bezug auf diesen erworbenen Erbteil, hierzu zählen auch die Nachlassverbindlichkeiten und Schulden.

Die Zustimmung der anderen Erben der Erbengemeinschaft ist normalerweise nicht erforderlich, es sei denn, sie wurde testamentarisch oder vertraglich vereinbart. Allerdings haben die Miterben im Falle des Verkaufs eines Erbteils ein Vorkaufsrecht an dem Erbteil.

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Wie kann ich meinen Erbteil verkaufen?

Liegt der Übertragung des Erbteils ein Kaufvertrag zugrunde, bedarf gemäß § 2371 BGB auch der Kaufvertrag der notariellen Beurkundung. Der Verkauf eines Erbteils erfordert neben der Beteiligung eines Notars aber auch noch andere vorbereitende Schritte:

  • Zuerst sollte eine rechtliche Beratung in Anspruch genommen und mit dem Käufer eine Vereinbarung über den genauen Anteil und die Höhe des Kaufpreises gefunden werden.
  • Anschließend kann zwischen den Parteien ein Kaufvertrag geschlossen werden. Daneben müssen zur notariellen Beurkundung alle den Erbteil betreffenden Dokumente vorliegen, so der Erbschein oder das Testament, Identitätsnachweise und ggf. weitere Dokumente.

Durch den Abschluss des notariellen Kaufvertrags wird einerseits die Bezahlung des vereinbarten Betrags und anderseits die Übertragung des Erbteils fällig. Die Übertragung muss ebenfalls notariell beurkundet werden, § 2033 Abs. 1 BGB.

Sobald der Kaufvertrag geschlossen und vom Notar beurkundet wurde, muss die Erbengemeinschaft informiert werden. Erst dann haben die Miterben die Möglichkeit, ihr Vorkaufsrecht innerhalb der festgelegten oder gesetzlichen Frist geltend zu machen. Die Frist für die Ausübung des Vorkaufsrechts beträgt zwei Monate von der Kenntnis des Vorkaufsfalls an (§ 2034 BGB). Durch das Vorkaufsrecht werden die Miterben davor geschützt, dass fremde Dritte ungewollt in die Erbengemeinschaft eintreten können.

Tipp vom Fachanwalt für Erbrecht

Ob ein Erbteil verkauft wird, sollte gut überlegt werden. Ein Fachanwalt für Erbrecht kann helfen, die Vor- und Nachteile eines Verkaufs abzuwägen, Sie in den Verhandlungen zu vertreten und Sie rechtlich abzusichern.

Was sollte ich vor dem Verkauf eines Erbteils beachten?

Vor dem Verkauf eines Erbteils ist es besonders wichtig, dass der Erbe die Informationen über die Erbmasse vollständig vorlegt. Hierzu zählen insbesondere alle Vermögenswerte, Schulden und Verbindlichkeiten des Verstorbenen. Gegebenenfalls muss ein Sachverständiger oder Gutachter beauftragt werden, um den aktuellen Marktwert des Erbteils zu ermitteln. Dies ist vor allem bei vererbten Immobilien relevant.

Auch die steuerlichen Auswirkungen des Erbteil-Verkaufs auf die persönliche Steuersituation sollten sorgfältig geprüft werden. Denn schon bei der Festlegung des Verkaufspreises sind die Steuern zu berücksichtigen, da sich diese erheblich auf den Nettogewinn auswirken können. In komplexen Fällen, vor allem mit einem größeren Erbanteil, ist die Konsultation eines Fachanwalts für Erbrecht, der zudem steuerberatend tätig ist, sinnvoll. Dieser kann auch über Fristen für die Zahlung der Erbschaftsteuer oder Schenkungsteuer aufklären.

Kann ich einen Erbteil verkaufen, wenn das Erbe noch nicht geregelt ist?

In der Praxis ist es häufig so, dass der Erbteil verkauft werden soll obwohl bestimmte Aspekte bzgl. der Erbschaft noch nicht abschließend geregelt sind. Der Verkauf eines Erbteils, wenn die exakte Teilung nicht eindeutig ist, ist nicht ohne weiteres möglich. Insbesondere ist der Verkauf dann problematisch, wenn die Ansprüche der Miterben noch unklar sind, beispielsweise wenn das Testament nicht eindeutig formuliert ist und noch kein Erbschein erteilt wurde, oder wenn das Vermögen noch nicht final festgelegt wurde.

In diesen Fällen ist eine professionelle Beratung durch einen Experten im Erbrecht besonders wichtig, um sicherzustellen, dass alle Beteiligten ihre Rechte und Ansprüche schützen.

Was passiert, wenn der Erblasser verschuldet ist?

Mit dem Tod des Erblassers gehen seine Schulden nicht einfach unter. Vielmehr bleiben diese gem. § 1967 BGB bestehen und werden als Teil des Nachlassvermögens auf die Erben übertragen. Der Erbe haftet dabei grundsätzlich auch mit seinem Eigenvermögen, wenn die Mittel aus der Erbmasse zur Schuldenbegleichung nicht ausreichen.

Beim Erbschaftsverkauf spielt die Haftung für die Nachlassverbindlichkeiten und Schulden eine enorm wichtige Rolle. Denn gem. § 2382 Abs. 1 BGB ergibt sich eine zusätzliche Haftung des Käufers. Hat der Verkäufer allerdings Schulden verschwiegen, haftet dieser für diesen Anteil.

Beispiel:

Der Erbe verkauft seinen Erbanteil an den Käufer K. Im Kaufvertrag wird offengelegt, dass im Nachlass noch offene Steuerschulden in Höhe von 10.000 EUR bestehen. Verschwiegen wurde allerdings, dass der Erblasser einer Bank noch 5.000 EUR aus einem Darlehen schuldet. Nach Abschluss des Kaufvertrags über den Erbteil wird der Käufer zur Begleichung der Darlehensschulden aufgefordert. Für diese Schulden in Höhe von 5.000 EUR haftet allerdings der Verkäufer.

Welche Alternativen gibt es zum Verkauf eines Erbteils?

Kommt der Verkauf des Erbteils nicht in Betracht, etwa weil das Erbe noch nicht abschließend geklärt ist oder die Erbmasse nicht endgültig feststeht, bestehen noch andere Möglichkeiten das eigene Erbe zu umgehen:

Im Gegensatz zum vollständigen Verkauf des Erbteils kann sich der Erbe auch nur für einen Teilverkauf entscheiden. Daneben kann das Erbe auch ausgeschlagen werden, beispielsweise wenn die Schulden des Erblassers zu hoch sind. Der Erbteil kann außerdem durch Schenkung an eine andere Person übertragen werden. Hier sind allerdings Erb- und Schenkungsteuern zu berücksichtigen.

Tipp vom Fachanwalt für Erbrecht

Bei der Frage, ob Sie einen Erbteil verkaufen sollten oder ob sich für Ihren Fall eine sinnvolle Alternative anbietet kann Sie ein Fachanwalt für Erbrecht beraten und unterstützen.

Wie kann ein Fachanwalt für Erbrecht beim Thema Erbteil verkaufen helfen?

  • Allgemeine Beratung zur Übertragung des Erbteils
  • Hilfe beim Verkauf und Auskunft über alle anfallenden Steuern und Gebühren
  • Alternativen zum Erbteilverkauf besprechen
  • Fragen beantworten

Ihre Ansprechpartner in München zu diesem Thema sind:

Mehr von den Fachanwälten für Erbrecht aus München – Advocatio

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