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Anfechtung einer Erbauseinandersetzung bei verschwiegenem Erbverzicht

Verschweigt ein vermeintlicher Miterbe den übrigen Miterben einen von ihm wirksam erklärten Erbverzicht, so ist der zwischen den Miterben geschlossene Erbauseinandersetzungsvertrag wegen einer arglistigen Täuschung anfechtbar. So das OLG München, Urteil vom 24.06.2009 – 20 U 4882/08 (LG Landshut); Fundstelle im Internet: http://beck-online.beck.de, dort BeckRS 2009, 18427. Auch das Verschweigen von Tatsachen kann eine Täuschung im Sinne des § 123 Abs. 1 BGB darstellen, wenn hinsichtlich der verschwiegenen Tatsache eine Aufklärungspflicht besteht. Eine solche Aufklärungspflicht besteht hinsichtlich eines Erbverzichts gegenüber den Miterben aufgrund eines Informationsgefälles, wenn diesen der Erbverzicht unbekannt ist. Für die Frage, zwischen wem und in welcher Weise eine Erbengemeinschaft auseinandergesetzt wird, ist es von ausschlaggebender Bedeutung, dass einer der im Erbschein genannten Erben in Wahrheit gar nicht Miterbe ist. Dies rechtfertigt die Verpflichtung, auch ungefragt über einen Erbverzicht zu informieren. So das OLG München a.a.O.

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