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Gebührenbefreiung bei Erbteilübertragung oder Abschichtung

Gebührenbefreiung bei Eintragung eines Erben im Grundbuch

Nach Anm. I zu Nr. 14110 des Kostenverzeichnisses zum GNotKG wird für die Eintragung von Erben eines eingetragenen, verstorbenen Eigentümers vom Grundbuchamt keine Gebühr erhoben, wenn der Eintragungsantrag innerhalb von 2 Jahren seit dem Erbfall beim Grundbuchamt eingereicht wird.

Gemäß Anm. I S. 2 zu Nr. 14110 Kostenverzeichnisses zum GNotKG gilt dies auch, wenn die Erben erst infolge einer Erbauseinandersetzung eingetragen werden. Durch diese Regelung hat der Gesetzgeber die unter der Geltung der früheren Kostenordnung streitige Frage entschieden, ob Erben, die infolge einer Erbauseinandersetzung im Grundbuch eingetragen werden, noch an der Gebührenvergünstigung teilnehmen.

Erbteilübertragung oder Abschichtung

Weiterhin offen ist die Frage, ob die nun vom Gesetzgeber vorgegebene Gebührenvergünstigung nur im Falle einer Erbauseinandersetzung gilt, d.h. in einem Falle, in dem ohne Voreintragung der Erbengemeinschaft sofort die Erben mit den auf sie nach der Auseinandersetzung entfallenden Bruchteilen eingetragen werden, oder ob die Gebührenvergünstigung auch im Falle der Erbteilübertragung i.S.d. § 2033 Abs. 1 BGB oder einer sogenannten Abschichtung gilt. Bei letzter scheiden einzelne Erben aus der Erbengemeinschaft aus und der Anteil dieser ausscheidenden Erben an der Gemeinschaft wächst den in der Erbengemeinschaft verbleibenden Erben an.

Erforderliche Voreintragung bei Erbteilübertragung oder Abschichtung

Zudem ist streitig, ob im Falle einer Erbteilübertragung oder einer Abschichtung zunächst die ursprüngliche Erbengemeinschaft einzutragen ist, oder ob gemäß § 40 Abs. 1 GBO sofort eine Eintragung der endgültig verbleibenden Erben möglich ist.

Gebührenbefreiung nach dem GNotKG auch bei weiterer Eintragung?

Weiterhin offen ist die Frage, ob die Gebührenbefreiung nach Anm. I S. 2 zu Nr. 14110 KV GNotKG auch dann gilt, wenn zuvor die Erbengemeinschaft und erst im Rahmen einer weiteren Eintragung die aufgrund einer Erbauseinandersetzung verbleibenden Erben eingetragen werden.

Beschluss des OLG Köln vom 19.3.2014 – 2 Wx 73/14

Das OLG Köln hat mit Beschluss v. 19.3.2014 – 2 Wx 73/14 die zuvor dargelegten Fragen wie folgt entschieden:

  • Die Gebührenbefreiung nach Anm. I S. 2 zu Nr. 14110 KV GNotKG gilt nur dann, wenn ein Miterbe ohne Voreintragung der Erbengemeinschaft eingetragen wird. Wurde zunächst die Erbengemeinschaft im Grundbuch eingetragen, ist damit die gebührenbefreite Tätigkeit des Grundbuchamtes abgeschlossen und die danach folgende weitere Eintragung eines oder mehrerer einzelner Erben aufgrund Erbauseinandersetzung nicht mehr gebührenbefreit.
  • Es stellt keine unrichtige Sachbehandlung i. S. des § 21 Abs. 1 S. 1 GNotKG dar, wenn das Grundbuchamt im Falle des einverständlichen Ausscheidens von Miterben aus der Erbengemeinschaft im Wege der sog. Abschichtung die Eintragung der verbliebenen Erben als Eigentümer erst nach Voreintragung der Erbengemeinschaft vornimmt; dies gilt auch dann, wenn infolge der Abschichtung nur ein einziger Erbe verbleibt. Dabei kann offen bleiben, ob in derartigen Fällen in entsprechender Anwendung des § 40 Abs. 1 GBO die Voreintragung der Erbengemeinschaft entbehrlich ist.

Eine Gebührenbefreiung bei einer Eintragung der verbleibenden Erben nach einer Abschichtung oder einer Erbteilübertragung als Eigentümer erst nach einer bereits erfolgten Voreintragung der Erbengemeinschaft hätte bereits die Vorgängervorschrift des § 60 Abs. 4 KostO nicht vorgesehen. Vielmehr greife die Gebührenbefreiung immer nur für die erste Eintragung der Erben und nicht für weitere, rechtsgeschäftlich begründete Folgeeintragungen.

Die vom Grundsatz der Voreintragung gemäß § 39 Abs. 1 GBO bestehende Ausnahme des § 40 Abs. 1 GBO gelte nur, wenn die Person, deren Recht durch eine Eintragung betroffen wird, Erbe des eingetragenen Berechtigten ist und die Übertragung oder Aufhebung eines Rechts eingetragen werden soll. Vollziehe sich die Rechtsänderung hingegen durch eine Erbteilübertragung i.S.d. § 2033 Abs. 1 BGB oder durch eine sog. Abschichtung, könne das Grundbuchamt die Voreintragung der Erbengemeinschaft verlangen.

Tipp vom Fachanwalt für Erbrecht

Der Entscheidung des OLG Köln lag die Rechtsfrage zugrunde, ob eine unrichtige Sachbehandlung i. S. des § 21 Abs. 1 S. 1 GNotKG vorliegt, wenn ein Grundbuchamt im Falle einer Abschichtung die Eintragung der verbleibenden Erben im Wege der Grundbuchberichtigung von einer Voreintragung der Erbengemeinschaft abhängig macht. Nicht abschließend entschieden wurde, ob es tatsächlich stets einer solchen Voreintragung bedarf. Da dies weitgehend abgelehnt wird, (so etwa OLG Nürnberg vom 25.9.2013 – 15 W 1799/13, ZEV 2013, 680; LG Nürnberg-Fürth vom 28.8.2007 – 7 T 7081/07, ZEV 2009, 89; stillschweigend vorausgesetzt auch von OLG Zweibrücken vom 19.6.2012 – 3 W 50/11, ZEV 2012, 416 und OLG München NJW-RR 2006, 648) sollte stets versucht werden, die endgültige Eintragung der nach einer Abschichtung verbleibenden Erben ohne die Voreintragung der ursprünglichen Erbengemeinschaft durzusetzen. So kann auch nach einer Abschichtung eine gebührenfreie Eintragung der verbleibenden Erben erreicht werden.

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